1. Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher bloßer Motivirrtum (Anschluss KG – 19 W 50/19; entgegen OLG Düsseldorf – 3 Wx 173/17, ZEV 2081, 85; OLG Düsseldorf – 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).

2. Die Abgrenzung zwischen relevantem Rechtsfolgenirrtum und unbeachtlichem Motivirrtum ist danach zu ziehen, ob sich der Rechtsirrtum auf unmittelbare Rechtsfolgen oder nur mittelbare bezieht. Diese Grenzziehung bereitet in der Praxis nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Allerdings kann der Kreis der unmittelbaren Rechtsfolgen einer Erklärung nicht einfach ohne objektiv nachprüfbare Kriterien ausgeweitet werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.4.2022 – 15 W 51/19

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