Spätestens mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2021 (IV ZR 296/20) ist die Regelung über die Ausgleichspflicht nach § 2057a BGB wieder in das Bewusstsein der Erbrechtler gerückt. Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem BGH war ein Pflichtteilsstreit bei dem der Erbe die Pflichtteilsforderung unter der Berücksichtigung einer ihm nach § 2057a BGB mutmaßlich zustehenden Ausgleichsanspruchs ablehnt. Der Erbe hatte den Erblasser über einen sehr langen Zeitraum gepflegt.

Das Pflegeleistungen von Abkömmlingen nach § 2057a BGB auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, hatte der BGH bereits in seinem Urt. v. 9.12.1992 (NJW 1993, 1197) dargelegt und dürfte herrschende Meinung sein. Die Ausgleichsforderung des § 2057a BGB wirkt dabei sowohl zugunsten wie auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils ist stets der gesetzliche Erbteil in der Gestalt zugrunde zu legen, den der Pflichtteilsberechtigte im Fall der gesetzlichen Erbfolge auch unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 2057a BGB erhalten würde.

Da dies so ist, hat es zur Folge, dass etwaige Leistungen, die nach § 2057a BGB auszugleichen sind auch in einem notariellen Nachlassverzeichnis darzustellen sind, da sie für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils maßgeblich sind. Der Notar / die Notarin hat diese Leistungen aufzuklären und diese zu dokumentieren. Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin des pflegenden Abkömmlings ist gehalten auf die Aufnahme der ausgleichspflichtigen Leistungen nach § 2057a BGB zu bestehen.

Der Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs gibt jedoch darüber hinaus Anlass über die eigene Beratung- und Gestaltungspraxis im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung nachzudenken und diese ggf. zu ergänzen. Der Bundesgerichtshof führt ausdrücklich aus, dass die Regelung des § 2057a BGB der Disposition des Erblassers unterliegt, mithin der Erblasser ohne weiteres berechtigt ist, die Ausgleichungspflicht einzuschränken oder auszuschließen. Auch dies entspricht herrschender Meinung. Eine entsprechende Regelung sollte ausdrücklich in die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden, um zu verhindern, dass erst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Ausgleichungspflicht nach § 2057a BGB vom Erblasser gewollt ist oder ob allein durch die Erbeinsetzung des pflegenden Abkömmlings die Pflegeleistungen hinreichend kompensiert sein sollen, ohne dass die Pflegeleistungen sich darüber hinaus noch mindern auf den Pflichtteil auswirken.

Eine entsprechende die Ausgleichung nach § 2057a BGB ausschließende Formulierung könnte etwas wie folgt lauten:

"Ich setze meine Tochter T zu meiner Alleinerbin ein. Eine Nacherbfolge findet nicht statt."

T hat mich seit dem Jahr […] hingebungsvoll gepflegt. Ich schließe die Ausgleichung dieser Leistungen meiner Tochter nach § 2057 ABGB aus. Die Pflegeleistungen von T sollen daher bei der Berechnung des Pflichtteils meines Sohnes S unberücksichtigt bleiben.“

ZErb 9/2021, S. 1

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