Die Einführung eines Ehegattenvertretungsrechts in § 1358 BGB nF soll Kosten senken und Betreuungsverfahren zumindest in einigen Eilfällen in Gesundheitsangelegenheiten vermeiden. Die – vollmachtslose – Vertretungsmöglichkeit eines Ehegatten für den anderen wird für einen eng gestecktem Rahmen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und bei Einhaltung eines festgelegten Verfahrens kommen.

Die Ehegattenvertretung ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden, zivilrechtlichen Fragen ermöglicht. Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Betreuungen gehen vor und die Vertretung ist nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zulässig. Ein im ZVR einzutragender, vorsorglicher Widerspruch ist möglich. Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht befreit. Sie haben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 BGB nF zu ermitteln und zu dokumentieren.

In den meisten Stellungnahmen von Verbänden wurde die Regelung abgelehnt.[45] Sie ist kompliziert und wird in der Praxis fehleranfällig sowie kosten- und zeitaufwändig sein. Neben einer Vielzahl von Bedenken im Einzelnen ist als Außenwirkung in der Bevölkerung zu befürchten, dass Vorsorgevollmachten fälschlicherweise wieder als weniger wichtig angesehen und seltener errichtet werden, was im Ergebnis kontraproduktiv für die Selbstbestimmung sein wird.

[45] Diese sind auf der Internetseite des BMJV zu finden.

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