Auf einen Blick

Am 1.1.2023 tritt die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit zahlreichen Änderungen auch in der ZPO, dem FamFG, dem BtOG u.a.m. in Kraft. Strukturen und Formulierungen werden vereinfacht und modernisiert, es wird noch stärker auf den subjektiven Willen des Betroffenen statt sein vermeintlich objektives Wohl abgestellt. Direkte Änderungen für das Erbrecht gibt es kaum, aber viele indirekte Auswirkungen. So werden die Unterlagenherausgabe und eine Notgeschäftsführung geregelt, der Schlussbericht wird fakultativ und die während der Betreuung zu erstellenden Dokumentationen ändern sich. In der Beratung vor dem Erbfall und im Vorsorgerecht sind weitreichende Änderungen zu beachten, vom Ehegattenvertretungsrecht über fragwürdige Änderungen bei der Betreuungsbehördenbeglaubigung bis hin zu neuen Voraussetzungen für den Vollmachtswiderruf und Regelungen zur Kontrollbetreuung einschließlich der Geltendmachung von Informationsrechten gegenüber Dritten.

Autor: von Dr. Dietmar Kurze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, VorsorgeAnwalt, Berlin

ZErb 9/2021, S. 345 - 350

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