Die bisherige Eingangsnorm des § 1896 BGB aF wird nach der neuen Zählung zu § 1814 BGB nF. Betont wird, dass eine Unfähigkeit zur Erledigung der Angelegenheiten im "rechtlichen" Sinne vorliegen müsse. Dies ist ein weiterer Versuch, den überzogenen Erwartungen an Betreuer an die Regelung des gesamten Lebens eines Betreuten entgegenzutreten, welche auch durch die misslungene Bezeichnung "Betreuer" gefördert wurden.

Die Feststellung, dass gegen den freien Willen eines Betroffenen keine Betreuung eingerichtet werden darf, wird von § 1896 Abs. 1a BGB aF zu § 1814 Abs. 2 BGB nF verlagert. Mit dem dortigen, neuen Absatz 5 soll für 17-Jährige eine Betreuungseinrichtung ermöglicht werden, wenn deren Erforderlichkeit absehbar ist. So kommt es nicht mehr zu Vertretungslücken bei schon in jungen Jahren und dauerhaft unterstützungsbedürftigen Menschen.

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