Ein vom überlebenden Ehegatten zu einem gemeinschaftlichen Testament errichteter Widerruf ist nicht gemäß §§ 348 FamFG, 349 FamFG mit dem gemeinschaftlichen Testament nach dem ersten Todesfall zu eröffnen. Eine Eröffnungspflicht ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von §§ 348, 349 FamFG oder aufgrund eines Rechtsscheins.
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