Der BGH[2] geht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den Tod des zuwendenden Partners davon aus, dass keine Ersatzpflicht für Aufwendungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist. Anders kann diese Wertung beim Tod des Zuwendungsempfängers sein, wenn dessen gesetzliche Erben die Vermögensgegenstände erhalten, wodurch die langfristige gemeinsame Nutzung, die vom zuwendenden Lebenspartner beabsichtigt war, nicht mehr gewährleistet ist.

Für den Fall, dass einer der Partner in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können sich Probleme mit dessen Betreuer ergeben[3].

Wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstirbt, stehen dem anderen keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte zu.[4]

Hier sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Testierfreiheit nutzen und beizeiten eine letztwillige Verfügung errichten.

Zu beachten ist, dass der Partner, der mit dem verstorbenen Teil nicht verwandt ist und weder inländisches Betriebsvermögen oder sonstiges begünstigtes Vermögen oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbt, der Besteuerung nach Steuerklasse III der Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag von derzeit nur 20.000 EUR und Eingangssteuersatz von 30 % unterfällt. Dies gilt auch für Verlobte, die zusammenleben.[5]

Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung existieren wenig.[6]

Denkbar sind gesellschaftsrechtliche Abfindungserklärungen[7] und im Bereich der Immobilien Stundungsmöglichkeiten nach § 28 ErbStG.[8]

[3] BGH v. 30.4.2008 – XII ZR 110/06, NJW 2008, 2333; Kemper, NJ 2009, 177; Kindler, Jura 2010, 131; Schlögel, MittBayNot 2009, 100; M.’Schwab, FamRZ 2010,1701.
[4] von Proff zu Irnich, RNotZ 2008, 462, 466.
[6] Grziwot, MDR 1999, 913; Wälzholz, DSWR 2002, 199.
[7] Hübner/Maurer, ZEV 2009, 361, 428.
[8] Höne, ZEV 2010,569.

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