Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung bei Tod eines Partners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenates des BGH zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners.

2. Aufwendungen eines Lebensgemeinschaftspartners für den gemeinsamen laufenden Unterhalt sind keinesfalls gemeinschaftsbezogene Zuwendungen.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 127

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 08.06.2009; Aktenzeichen 4 O 312/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Dessau-Roßlau vom 8.6.2009 - 4 O 312/09, wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die testamentarischen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners.

Die Antragstellerin und der Verstorbene waren in der Zeit von Mai 1997 bis zu dessen Tod im November 2007 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden und wohnten seit März 1998 gemeinsam in der Wohnung der Antragstellerin. Sie führten getrennte Konten. Die Antragstellerin hat behauptet, dass nach einer internen und so auch "gelebten" Absprache zwischen ihnen ihre gesamten Einkünfte und nur ein geringer Teil seiner Einkünfte für die gemeinsame Lebensführung verwendet worden seien, während der Großteil seiner Einkünfte zur gemeinsamen Altersvorsorge, insbesondere zur Vorsorge für einen etwaigen Pflegefall eines oder beider Partner, gespart worden sei, und hierfür das Zeugnis ihrer im selben Haus wohnenden Tochter und ihres Schwiegersohnes als Beweis benannt. Für den Zeitraum von 2003 bis 2007 ist belegt, dass der Verstorbene ca. 4/5 seines Einkommens zur Vermögensbildung einsetzte.

Der Verstorbene hatte in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner im Jahre 1997 verstorbenen Ehefrau die Erbfolge unabänderlich geregelt; danach waren die Antragsgegnerinnen Ersatzerben. Der Ersatzfall ist eingetreten.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sie gegen diese Erbinnen ihres verstorbenen Lebenspartners einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Ausgleich der Hälfte des während der Lebensgemeinschaft gesparten Anlagevermögens sowie des Wertes des Pkw des Verstorbenen habe.

Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 8.6.2009 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerinnen sei entscheidungserheblich, dass der Antragstellerin schriftliche Belege für einen entsprechenden Verteilungswillen des Verstorbenen fehlten. Die von ihr zitierte Entscheidung des XII. Zivilsenates des BGH vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05 (BGHZ 177, 193) sei hier nicht einschlägig, weil sie lediglich Ausgleichsansprüche nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durch Trennung, d.h. zwischen noch lebenden früheren Lebenspartnern, erfasse.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3.7.2009 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen und die Sache unter Bestätigung ihrer Rechtsansicht in der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 30.7.2009 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO entgegensteht.

Allerdings ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht auf einen erbrechtlichen, sondern auf einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich einer angeblich gemeinschaftsbezogenen Zuwendung wegen Zweckverfehlung gerichtet. Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht. Der XII. Zivilsenat des BGH hat mit seinen Urteilen vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05 (= BGHZ 177, 193, u.a. auch NJW 208, 3277) und XII ZR 39/06 (u.a. NJW 2008, 3282) die Rechtsprechung der Familiengerichte zum teilweisen Ausgleich bzw. zur Rückabwicklung sog. ehebedingter Zuwendungen auf gleichartige Zuwendungen im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen. Diese Entscheidungen haben in der Literatur breite Zustimmung erfahren; inzwischen hat der XII. Zivilsenat des BGH seine Rechtsauffassung nochmals bestätigt (vgl. Versäumnisurteil vom 18.2.2009 - XII ZR 163/07, FamRZ 2009, 849). Ein korrigierender Eingriff erfolgt in die während der Lebe...

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