Der sachliche Anwendungsbereich folgt aus der Präambel des Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Satz 2 WZG. Danach soll ein neuer gemeinsamer Güterstand geschaffen werden. Für die Bestimmung des Sachrechts gilt, bei vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen, im deutschen Recht Art. 15 EGBGB und im französischen Recht Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht.[30]

Voraussetzung für die räumliche Anwendbarkeit des Abkommens ist gemäß Art. 1 WZG lediglich, dass nach den Regelungen des deutschen oder französischen IPR entweder deutsches oder französisches Sachrecht auf den Güterstand der Eheleute anwendbar ist.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand wird als echter Wahlgüterstand vereinbart. Der Güterstand kann vereinbart werden, wenn ein deutsch-französisches Paar in Frankreich oder Deutschland lebt, aber auch bei rein deutschen oder französischen Paaren ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.[31]

Der Güterstand kann von jedem vereinbart werden, der dem Sachrecht eines der Vertragsstaaten unterliegt (Art. 1 WZG). Ein internationaler Bezug ist nicht notwendig.[32]

Gemäß § 1519 BGB[33] können deutsch-französische Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vereinbaren.[34]

Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann somit gewählt werden von:

deutschen oder französischen Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben,

deutsch-französischen Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben,

ausländischen Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Frankreich haben, soweit für sie deutsches oder französisches Güterrecht anwendbar ist – z. B. aufgrund Rechtswahl gem. Art. 22 ff EuGüVO.[35]

[30] Denkschrift BR-Drs 67/11, 19.
[31] Vgl. Knoop, "Der deutsch-französische Wahlgüterstand", NotBZ 2017, 202–208.
[32] J. Heinemann, Die Wahlzugewinngemeinschaft als neuer Güterstand, FamRB 2012, 129, 131; Denkschrift BR-Drs 67/11,19.
[33] Gesetz vom 15.3.2012 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft BGBl II, 178; in Kradt getreten am 1.5.2013 Bek v. 22.4.2013, BGBl II, 431.
[34] Palandt-Brudermüller Vorb. v. § 1519 BGB Rn 5.
[35] Jäger, DNotZ 2010, 804, 805; Meyer, FamRZ 2010, 612, 614.

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