Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden; die Ausschlagung richtet sich bei kroatischen Staatsbürgern gemäß Art. 25 EGBGB nach kroatischem Recht.[29] Nach Art. 130 Abs. 1 kroat. ErbG muss die Ausschlagung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beglaubigt oder zu Protokoll des Gerichts erklärt werden. Im deutschen Erbscheinsverfahren ist die Ausschlagung damit bis zur Ausfertigung des Erbscheins möglich. Die Erbschaft kann allerdings nach Art. 132 Abs. 1 kroat. ErbG dann nicht ausgeschlagen werden, wenn über den Nachlass bereits verfügt wurde, es sei denn, es handelte sich dabei nur um Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses. Eine teilweise oder bedingte Ausschlagung ist nicht möglich. Die Ausschlagung ist nach Art. 135 Abs. 1 kroat. ErbG unwiderruflich, kann aber nach den allgemeinen Regeln angefochten werden.

[29] Vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, EGBGB 25 Rn 10.

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