Die Errichtung einer Stiftung ist auch psychologisch für den Stifter nicht ganz einfach. Schließlich entäußert sich der Stifter eines Gutteils seines Vermögens, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Die Stiftung "besteht" aus diesem Vermögen; sie hat keine Mitglieder, sondern nur Organe (Vorstand und ggf. Stiftungsrat etc.).[16] Es ist zuvorderst im eigenen Interesse des Stifters, dass die Stiftung ihr satzungsmäßiges Ziel erreicht. Dazu muss der Stifter aber gewisse persönliche Qualifikationen erfüllen, die – in Anlehnung an den Begriff der Börsenreife bei der Aktiengesellschaft – mit Stiftungsreife bezeichnet werden können.[17]

Vor allem folgende Kriterien für eine entsprechende "Stiftungsreife" bei einem Stifter lassen sich aufstellen:

Der Stifter muss gewillt sein, zu akzeptieren, dass er mit der Stiftung eine eigenständige, von seinem Willen zukünftig unabhängige juristische Person ins Leben ruft mit der Folge, dass
  • er nach der Stiftungserrichtung nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen kann und dass
  • er in seinem Handeln ebenso an die Stiftungssatzung gebunden ist wie beispielsweise die Stiftungsorgane auch.
Bei einer steuerbefreiten gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung sollte der Stifter zudem erkennen, dass ihm mit der Stiftung ein wirkungsvolles staatlich geschütztes Instrument zur Verwirklichung seiner individuellen Ziele zur Verfügung gestellt wird, das weit mehr darstellt als ein bloßes Steuersparmodell.

Die allermeisten Stifter sind erfahrungsgemäß bereit, diese Kriterien zu erfüllen. Es ist letztlich die Aufgabe der Stiftungsberater, den Stiftern das hierzu erforderliche Wissen zu vermitteln.

[16] Ausführlich dazu Schiffer/Pruns, in Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn 65 ff.
[17] Siehe Schiffer, in ders. (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn 36 ff Ausf. schon Schiffer/Bach, Stiftung & Sponsoring, 4/1999, 16 und 5/1999, 21; Schiffer/v. Schubert, DB 2000, 437. Dem dort entwickelten Ansatz ausdrücklich folgend z. B. Wachter, Stiftungen, Kap. B Rn 59; Otto, Handbuch der Stiftungspraxis, S. 399.

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