Während das VStG 1990 zur Bestimmung des sonstigen Vermögens noch auf die mittlerweile aufgehobenen §§ 114 Abs. 2 iVm 110 ff BewG rekurrierte, soll der Begriff nun in § 6 VStG-E unmittelbar definiert werden, der sich seiner Struktur nach an seiner Vorgängernorm orientiert. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VStG-E kommen als sonstiges Vermögen "alle Wirtschaftsgüter in Betracht". Gesetzestechnisch wird dies so gelöst, dass § 6 Abs. 1 VStG-E eine Aufzählung derjenigen Wirtschaftsgüter beinhaltet, die "insbesondere" dazu gehören (bspw. Kapitalforderungen jeder Art, Kapitalgesellschaftsanteile, Nießbrauchsrechte, noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sowie Edelmetalle, Schmuck und auch Luxusgegenstände) und § 6 Abs. 2 VStG-E einen Negativkatalog derjenigen Güter und Rechte enthält, die nicht unter das sonstige Vermögen zu subsumieren sind. Darunter fallen primär Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der privaten Altersvorsorge und der Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit sie in § 6 Abs. 1 VStG-E nicht genannt sind.

Zweifelsfragen gerade im Hinblick auf Luxusgegenstände drängen sich auf: Fällt die hochpreisige Limosine noch unter die "anderen beweglichen Gegenstände" iSd § 6 Abs. 2 VStG-E, während der Sportwagen als steuerpflichtiger Luxusgegenstand zu qualifizieren ist? Wo sind die Grenzen zu ziehen? Für Abgrenzungsfragen wird man zunächst auf die zu §§ 110, 111 BewG ergangene Rechtsprechung und die damals erlassenen VSt-Richtlinien zurückgreifen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Verkehrsanschauung und damit die Wertung, ob ein Gegenstand als "Luxusgegenstand" anzusehen ist, dem Wandel der Zeit unterliegt. Nimmt man sich die VSt-Richtlinien zur Hand, stellt man fest, dass serienmäßig hergestellte Personenfahrzeuge keine Luxusgegenstände darstellen.[28] Auch ein hochpreisiger Sportwagen dürfte trotz seines Wertes damit nicht der Vermögensteuer unterliegen. Dennoch dürfte sich die Abgrenzung im Einzelfall bei anderen infrage stehenden Luxusgegenständen als schwierig erweisen.

Während das gebundene Vorsorgevermögen und auch Ansprüche aus der sog. Riester- oder Rürup-Rente von der Vermögensteuerpflicht ausgenommen sind, wird die private eigendisponierte Altersvorsorge bspw. in Gestalt von Lebensversicherungen von der Vermögensteuerpflicht erfasst.[29] Zu unbilligen Härten kann dies insbesondere bei Freiberuflern führen, die weder in die gesetzliche Rentenversicherung noch in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen und bei denen die zentrale Säule der Altersvorsorge Lebensversicherungen darstellen.

Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich für Schmuckgegenstände. Sie unterliegen vollumfänglich der Vermögensteuer. In der Konsequenz bedeutet dies allerdings, dass nunmehr jedes einzelne Schmuckstück, also auch der Verlobungsring, vermögensteuerlich zu erfassen und zu bewerten ist. Um den hieraus resultierenden Verwaltungsaufwand und ein wohl "zwangsläufig" realistischerweise zu befürchtendes Vollzugsdefizit zu vermeiden, sollten in die einzelnen Katalogtatbestände des § 6 Abs. 1 VStG-E Freibeträge aufgenommen werden. Auch dies wäre nicht neu, waren ähnliche Regelungen doch bereits in den abgeschafften §§ 110 f BewG aF vorgesehen.

Bewertungsmaßstab für das sonstige Vermögen ist ebenfalls der gemeine Wert. Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert (§ 12 BewG), Wertpapiere mit dem Börsenkurs am Stichtag (§ 11 Abs. 1 BewG), Investmentanteile mit ihrem Rückkaufwert (§ 11 Abs. 4 BewG) genauso wie noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen und Nießbrauchsrechte mit ihrem Kapitalwert (§ 13 BewG) zu bewerten. Für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften sind die Grundsätze des bereits angesprochenen Halbvermögensverfahrens zu beachten. Bewertungsschwierigkeiten und darüber entstehende Meinungsverschiedenheiten werden sich insbesondere für die Luxus- und Kunstgegenstände ergeben, da dieser Wert kaum einer seriösen, objektiven Bewertung zugänglich ist.

[29] Auf diesen Umstand weisen auch Häuselmann, DStR 2012, 1676 (1678) und Scheffler, DStR-Beihefter 2013, 51 (57 f) hin. Vgl. zur verfassungsrechtlichen Dimension der Ungleichbehandlung des unterschiedlichen Altersvorsorgevermögens: Hey, IFSt-Schrift 2012, Heft 482, 10 (53).

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