(1) 1Luxusgegenstände sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Haltung einen Aufwand darstellt, der die als normal empfundene Lebenshaltung auffallend oder unangemessen übersteigt. 2Wirtschaftsgüter, die zu einer Wohnungseinrichtung gehören, stellen nur dann Luxusgegenstände dar, wenn sie einen gehobenen Wohnstil eindeutig und zweifelsfrei überschreiten (BFH-Urteil vom 17. 5. 1990, BStBl II S. 710). 3Luxusgegenstände werden nur dann als sonstiges Vermögen erfaßt, wenn der gemeine Wert aller in § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG genannten Gegenstände insgesamt 10 000 DM übersteigt. 4Werden mehrere Personen zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10 000 DM entsprechend zu vervielfachen (§ 110 Abs. 3 BewG).

 

(2) 1Serienmäßig hergestellte Personenkraftwagen, Wohnwagen, Segelflugzeuge und kleinere Segelboote sind in der Regel keine Luxusgegenstände. 2Motorflugzeuge, Motorjachten und Segeljachten sind dagegen als Luxusgegenstände anzusehen (BFH-Urteile vom 19. 12. 1969, BStBl 1970 II S. 293, und vom 30. 7. 1971, BStBl 1972 II S. 26). 3Das gleiche gilt für Renn- und Zuchtställe, die aus Liebhaberei unterhalten werden (BFH-Urteil vom 29. 11. 1963, BStBl 1964 III S. 58). 4Wegen der Behandlung von ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltenen Pferden als Luxusgegenstände vgl. BFH-Beschluß vom 13. 11. 1993 (BStBl 1994 II S. 201).

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