Nach dem VStG-E unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind mit ihrem weltweiten Gesamtvermögen natürliche Personen mit Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG-E) genauso wie Körperschaften (insb. Kapitalgesellschaften aber auch Stiftungen), die im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG-E). Personengesellschaften unterliegen nicht der Vermögensteuerpflicht. Hier gilt der aus dem Einkommensteuerrecht bekannte Transparenzgedanke: Den Gesellschaftern der Personengesellschaft wird das Vermögen der Personengesellschaft entsprechend ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft zugerechnet. Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtige unterliegen mit ihrem weltweiten Vermögen der Steuer, § 1 Abs. 3 VStG-E.

Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen und Körperschaften, die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, aber über Inlandsvermögen iSd § 121 BewG verfügen, worauf die Vermögensteuer erhoben wird (§ 2 Abs. 1 und 2 VStG-E) (sog. "Steuerausländer"). Beschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihrem Nettoinlandsvermögen der Vermögensteuer (§ 4 Nr. 2 VStG-E). Es fallen wesentliche Vermögensbestandteile (inländisches Grund- und Betriebsvermögen, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften mit mindestens 10 % u. a.) unter die Vermögensteuerpflicht. Sind Vermögensgegenstände nicht in § 121 BewG aufgeführt, unterliegen sie nicht der deutschen Vermögensteuer. Dies gilt insbesondere für (nicht grundbuchrechtlich gesicherte) Forderungen gegen inländische Schuldner und Kapitalanlagevermögen (Wertpapiere, Kapitalgesellschaftsbeteiligungen unterhalb der 10-prozentigen Beteiligungsgrenze).

In Anlehnung an den jüngst in das Erbschaftsteuergesetz eingefügten § 2 Abs. 3 ErbStG können sich beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat gemäß § 2 Abs. 3 VStG-E auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen. Die Regelung des § 2 Abs. 3 ErbStG ist als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Mattner"[13] durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[14] in das ErbStG aufgenommen worden, um beschränkt Steuerpflichtigen durch das Antragsrecht die Option einzuräumen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger besteuert zu werden, mit der Folge, dass insbesondere die wesentlich höheren persönlichen Freibeträge in Anspruch genommen werden können.[15] Da die Höhe der Freibeträge im VStG-E danach differenziert, ob die natürliche Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, erscheint die Einführung des § 2 Abs. 3 VStG-E als konsequent, um dem Vorwurf der Unionsrechtswidrigkeit von vornherein zu entgehen. Die Regelung knüpft genauso wie im ErbStG an den Wohnsitz des beschränkt Steuerpflichtigen an. Eine Antragsmöglichkeit für Körperschaften besteht nicht, was europarechtlich nicht unproblematisch ist.

Subjektive Steuerbefreiungen sind nach § 3 VStG-E für Unternehmen der öffentlichen Hand und für solche mit besonderem Gemeinwohlbezug vorgesehen, soweit sie nicht im Wettbewerb mit nicht steuerbefreiten Markteilnehmern stehen. Gemeinnützige Stiftungen fallen unter die Steuerbefreiung, soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

[14] Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) v. 7. 12. 2011, BGBl I 2011, 2592.
[15] Dazu ausführlich: Dürrschmidt, IStR 2012, 572 (573). Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf anhängig (Az des EuGH: C-181/12) zu der darüber hinausgehenden Frage, ob die Ungleichbehandlung bei den Freibeträgen zwischen Steuerinländern und Drittstaatlern ebenfalls eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss v. 2.4.2012, 4 K 689/12 Erb, EFG 2012, 1486). Sollte dies vom EuGH bejaht werden, könnte dem Urteil auch Bedeutung für das Vermögensteuergesetz zukommen.

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