Leitsatz

1. Eine zur Einziehung verpflichtende Unrichtigkeit eines Erbscheins gemäß § 2361 Absatz 1 BGB liegt vor, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind. Die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind grundsätzlich dann als nicht mehr festgestellt zu erachten, wenn die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist.

2. Sind die bei der Erteilung des Erbscheins zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse nicht mehr nachvollziehbar, weil die Akten inzwischen vernichtet worden oder verloren gegangen sind und die Ermittlungen nicht erneut angestellt werden können, bestehen also im Einziehungsverfahren weniger Erkenntnisquellen als im Erteilungsverfahren, so ist die Überzeugung des Gerichts nicht zwingend in ausreichender Weise erschüttert, auch wenn angesichts der noch vorliegenden lückenhaften Erkenntnisse der Erbschein, würde er heute beantragt, nicht erteilt werden könnte.

LG Berlin, Beschluss vom 17. April 2008 – 83 T 50/07

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen sind die Witwe und die Tochter des nachverstorbenen Bruders des Erblassers.

Der Erblasser und seine damalige Ehefrau ..., später: ..., errichteten ein gemeinschaftliches Testament vom 21. Januar 1937, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzten (Bl 4 der Testamentsakten des Amtsgerichts Mitte 61 IV 419/05).

Ausweislich der Sterbeurkunde war der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes geschieden.

Mit Datum vom 19. März 1959 hatte das Amtsgericht einen Erbschein erteilt, der ... geb. ... als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Weitere Unterlagen aus der Restakte sind nicht vorhanden. Scheidungsakten sind ebenfalls nicht mehr vorhanden; es konnte nur ein Auszug aus dem Prozessregister des Landgerichts Berlin gefunden werden, aus dem sich ergibt, dass ein Scheidungsurteil im Jahr 1942 ergangen sein muss (Bl 103 f d. Akten). Das Amtsgericht hat des Weiteren Ausgleichsakten eingesehen, in denen ... als Witwe oder Ehefrau des Erblassers bezeichnet worden ist.

Es hat den Antragstellerinnen, die die Einziehung des ihrer Ansicht nach unrichtigen Erbscheins begehren, mitgeteilt, es sei nicht überzeugt, dass der Erbschein falsch gewesen sei, weil die Frage der Scheidung des Erblassers von seiner Ehefrau sicher bei der Ausstellung des Erbscheines nicht übersehen worden sei, angesichts der Zeitumstände daher offenbar Tatsachen vorgelegen hätten, die den damaligen Richter veranlasst hätten, den Erbschein trotz der Scheidung zu erteilen. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass 1942 von einem Rechtsstaat in Deutschland keine Rede gewesen sein könne. Eine Scheinscheidung könne die Unwirksamkeit des Ehegattentestaments nicht auslösen. Es hat sodann mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilt, es sei nicht in der Lage, zu entscheiden, ob der Erbschein falsch sei, und ziehe ihn daher nicht ein.

Die Antragstellerinnen haben ausgeführt, wenn ... Jüdin gewesen wäre, hätte die Scheidung wohl keinen nationalsozialistischen Grund gehabt. Mit ihrer Beschwerde führen sie aus, für die Einziehung des Erbscheins sei es ausreichend, wenn die Überzeugung des Gerichts in die Richtigkeit des Erbscheins erschüttert sei. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Überzeugung von der Richtigkeit des Erbscheins sei nicht erschüttert, weil schon bei Erteilung des Erbscheins eine Sterbeurkunde vorgelegen habe, aus der sich die Scheidung ergeben habe. Es müsse also einen Grund gegeben haben, den Erbschein doch so zu erteilen.

Die Kammer hat die Akten des Amtsgerichts Schöneberg 162/60 IV 1960/2002 über die Testamente des Erblassers und der ... und 162/60 VI 2840/2002 über den Erbschein nach ... beigezogen. Die daraus erkennbare, von ... als Alleinerbin eingesetzte Schwester, die Beteiligte zu 3., hat auf Anfrage der Kammer mitgeteilt, die Scheidung ihrer Schwester von dem Erblasser sei "von der Gestapo veranlasst" worden, möglicherweise weil ... in einem Betrieb, der die Wehrmacht belieferte, gearbeitet habe. Die Antragstellerinnen haben hierzu keine weitere Stellungnahme abgegeben. (...)

Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, weil die Antragstellerinnen als Erbinnen nach dem Bruder des Erblassers in ihren Rechten betroffen sind, §§ 19, 20, 21 FGG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das Amtsgericht zu Recht abgelehnt hat, den Erbschein einzuziehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Erbschein unrichtig ist, § 2361 Absatz 1 BGB. Zwar ist es ausweislich der Sterbeurkunde und des Prozessregisterauszugs sowie der Bekundungen der Beteiligten zu 3. wohl zutreffend, dass der Erblasser und ... nach Errichtung ihres Ehegattentestaments geschieden wurden, und dass grundsätzlich Ehegattentestamente im Falle der Scheidung der Ehe gemäß den §§ 2268 mit 2077 BGB unwirksam werden. Die Verfügungen bleiben allerdings gemäß § 2268 Abs. 2 BGB insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Eheauflösung getr...

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