I. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat die Erblasserin im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach § 1931 Abs. 1, 4 BGB zu einem Drittel beerbt. Der Ehevertrag vom 10.01.2002 ist wegen der evident einseitigen Lastenverteilung der Scheidungsfolgenregelung im Wesentlichen unwirksam. Die Unwirksamkeit ergreift auch den Erb- und Pflichtteilsverzicht. Lediglich die Vereinbarung der Gütertrennung hat Bestand. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung sind Scheidungsfolgenvereinbarungen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn sie eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung enthalten, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH NJW 2004, 930).

1. Eine Gesamtwürdigung der im Ehevertrag vom 10.1.2002 vom Kläger mit der Erblasserin getroffenen Scheidungsfolgenregelung ergibt, dass es sich um eine evident einseitige Lastenverteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiegen die Belastungen umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum Kernbereich zählt der BGH außer dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) insbesondere auch die Ansprüche auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) und wegen Alters (§ 1571 BGB). Im vorliegenden Fall ist im Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit und Alter ein gravierender Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zu sehen. Trotz des erheblichen Altersunterschieds der Ehegatten lagen solche Unterhaltsansprüche des Klägers im Fall einer Scheidung durchaus im Bereich des Möglichen. Eine weitere unterhaltsrechtliche Belastung des Klägers ist durch die gleichzeitige Vereinbarung des Erb- und Pflichtteilsverzicht bedingt. Damit entfällt der in § 1933 S. 3 iVm §§ 1569 bis 1586 b BGB geregelte Unterhaltsanspruch gegen die Erben des Ehegatten für den Fall, dass der Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verstirbt (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1586b Rn 8). Darin ist wiederum ein Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zu sehen. Denn dem Kläger wird für diese Fallkonstellation jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch entzogen, ohne dass dies durch einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch kompensiert würde. Hinzu kommt schließlich, dass mit dem Totalverzicht auch der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit abbedungen wurde, auch wenn es sich insofern nach der Rechtsprechung nicht um einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts handelt.

2. Durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse des Klägers und der Erblasserin lässt sich diese einseitige Lastenverteilung nicht rechtfertigen. Der Vertrag würde bei Annahme der Wirksamkeit dazu führen, dass der Kläger ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde. Er hätte dann die mit seinem Verzicht auf Erwerbstätigkeit verbundenen Nachteile allein zu tragen, was mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Die Parteien sind einvernehmlich davon ausgegangen, dass der Kläger sich völlig aus dem Erwerbsleben zurückzieht und beide Ehegatten von den Vermögenseinkünften der Erblasserin leben. Dadurch war dem Kläger der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter und Krankheit auf Dauer verwehrt. Eine sonstige finanzielle Absicherung des Klägers für den Fall der Scheidung haben die Parteien nicht vorgesehen. Zwar wurde der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen. Es war aber auch keinerlei Absicherung aus einem etwaigen Versorgungsausgleich zu erwarten, da die Erblasserin nach der einvernehmlichen Lebensplanung ebenfalls nicht mehr erwerbstätig werden sollte. In der schon im Jahr 2000 zugunsten des Klägers als Bezugsberechtigtem abgeschlossenen Lebensversicherung kann ebenfalls keine ausreichende finanzielle Absicherung – auch nicht für eine Übergangszeit, etwa zur Überbrückung einer Krankheit – gesehen werden. Für den Kläger als Bezugsberechtigtem wäre die Lebensversicherung im Fall der Scheidung nämlich nicht verwertbar gewesen, da die Erblasserin Versicherungsnehmerin war. Zudem hätte immer die Gefahr bestanden, dass die Erblasserin während der Ehe die Bezugsberechtigung widerruft. Genauso wenig kann die jetzt vom Kläger bezogene Witwerrente als finanzieller Ausgleich für den Verzicht auf die Ansprüche wegen Krankheitsunterhalt und Unterhalt wegen Alters angesehen werden, da sie im Fall der Scheidung nicht zur Auszahlung gekommen wäre. Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2004 (NJW 2004, 930) zugrunde liegende Fall, auf den sich die Beklagten berufen, ist mit dem Streitfall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar. Der Ehemann hatte sich dort nämlich verpflichtet, eine Kapitallebensversich...

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