Weder im ergänzten Referentenentwurf vom 14. Februar 2006[25] noch im Regierungsentwurf zum FamFG[26] waren Änderungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen vorgesehen, vielmehr sollte § 73 FGG weitgehend unverändert in das FamFG übernommen werden. Erst der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vorgeschlagen, § 344 FamFG, der besondere örtliche Zuständigkeiten regelt, um einen Abs. 7 zu ergänzen, wonach für Erklärungen, mit denen die Erbschaft ausgeschlagen oder die Ausschlagung angefochten wird, auch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden oder Anfechtenden zuständig sein soll.[27] Durch diese weitere Zuständigkeit sollen die Unsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen, dass die örtlich zuständigen Nachlassgerichte oftmals Ausschlagungen, die gegenüber unzuständigen und nicht ersuchten Gerichten erklärt wurden, als unwirksam behandeln, sodass eine erneute Ausschlagungserklärung bzw. bei Fristablauf eine Anfechtung der Annahme erforderlich wird.[28] Die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung[29] und der Rechtsausschuss des Bundestags in seiner Beschlussempfehlung[30] haben sich diesem Vorschlag uneingeschränkt angeschlossen.

[25] Vgl. § 355 des ergänzten Referentenentwurfs vom 14.2.2006, S. 585.
[26] BT-Drucks. 16/6308 S. 277.
[27] BT-Drucks. 16/6308 S. 389 f.
[28] BT-Drucks. 16/6308 S. 390.
[29] BT-Drucks. 16/6308 S. 421.
[30] BT-Drucks. 16/9733 S. 373 (zitiert nach der elektronischen Vorab-Fassung).

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