In der Erteilung einer Generalvollmacht an einen Abkömmling, dem die Erblasserin zuvor den Pflichtteil entzogen hatte, kann eine Verzeihung (§ 2337 BGB) liegen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn sich die Erblasserin vorbehalten hatte, die Wirksamkeit der Vollmacht durch Überreichung der Ausfertigungen an den Abkömmling selbst herbeizuführen und der Abkömmling nicht nachweisen kann, dass es zu einer entsprechenden Überreichung gekommen ist.

OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2020 – 2 U 47/19

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