Schließlich spielen die Befugnisse anderer Beteiligter hinein, insbesondere der Banken, wenn noch Grundpfandrechte eingetragen sind (mögen sie valutieren oder nicht). Deren Strategie kann in keine Richtung vorausgesagt werden, und sie halten sich mit Zusagen zumeist merklich zurück.[15] Die Unterschiede im Vergleich zwischen großen Privatbanken und Landesförderinstituten oder den Sparkassen und genossenschaftlichen Instituten auf dem Lande könnten hierbei größer nicht sein, nur eine einzige Korrelation ist gesichert: Je kleiner die Bank, desto größer die Unkenntnis zu den Details von Teilungsversteigerungen. Die zuständigen Apparate von Justiz einerseits, Finanz andererseits, scheinen ohnehin vorrangig auf Forderungsversteigerung fokussiert, sodass man die Besonderheiten der Teilungsversteigerung erst in zweiter Reihe berücksichtigen kann.[16] Erbittet man eine Minderanmeldung, kommt öfters die Rückfrage, was das denn sei; Verf. hält zu diesem Zwecke einen Schwung anonymisierter Muster aus anderen Fällen vor, um Hilfestellung bei der Formulierung zu geben.[17] Kogel hat in diesem Zusammenhang beobachtet, dass die Forderungszwangsvollstreckung meist von der Rechtsabteilung, die Teilungsversteigerung aber vom Kreditsachbearbeiter betreut wird, bei dem man zweckdienliche Kenntnisse nicht voraussetzen dürfe, und rät, sich mit Anliegen betreffend die Teilungsversteigerung sogleich an die Rechtsabteilung zu wenden.[18]

[15] Zu den Hintergründen – mögliche Interessenkollision wegen des fiduziarischen Verhältnisses betreffend die Sicherungsgrundschuld – näher Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn 40 ff.
[16] Siehe etwa Storz/Kiderlen, A 1.7, Taktischer Hinweis 1.7.2.
[17] Bothe, § 1 Rn 54.
[18] Kogel, Rn 310.

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