Zum andern erfordert das jeweilige Interesse der Mandantschaft diametral auseinanderliegende Strategien. Der eine Miteigentümer, etwa Miterbe oder geschiedener Ehegatte, will Kasse machen, der andere will im Haus bleiben.[13] Für den einen hat man möglichst vorteilhafte Versteigerungsbedingungen zu schaffen, insbesondere das Grundbuch zu bereinigen, für den anderen jeden Verkauf möglichst zu verhindern durch Ausnutzung grundbuchlicher oder sonstiger Schikanen. Fatalerweise wird der Blockierer, worauf Kogel hinweist, vom Gesetz noch am ehesten geschützt.[14]
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