Im ordentlichen Verfahren hat man den Ablauf Klage, Klagerwiderung, Replik ff., Termin, Urteil. Im Verfahren nach § 180 ZVG reicht zunächst der schlichte Antrag, zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks XY anzuordnen.[19] Ab der Anordnung läuft das Verfahren grundsätzlich ohne weiteres Zutun – Amtsprinzip. Auch eine Terminswahrnehmung durch den Antragsteller ist nicht zwingend. Zur Wahrung bestimmter Einzelrechte sind im weiteren Verlauf allerdings durchgehend gesonderte Anträge erforderlich, hier nur die wichtigsten:
▪ | Einrichtung einer Pflegschaft gem. § 1913 BGB oder Bestellung eines Nachlasspflegers gem. § 1961 BGB bei unbekannten Beteiligten oder Erben (vorgeschaltet) |
▪ | Öffentliche Zustellung im Fall der §§ 6, 8 ZVG |
▪ | Einstellung wegen widerstreitender Interessen, § 180 Abs. 2 ZVG, oder Kindeswohlgefährdung, § 180 Abs. 3 ZVG |
▪ | Zulassung des Beitritts, § 27 Abs. 1 S. 1 ZVG |
▪ | Fortsetzung des einstweilig eingestellten Verfahrens innerhalb der Sechsmonatsfrist, § 31 Abs. 1 S. 1 ZVG |
▪ | Abweichende Versteigerungsbedingungen, § 59 Abs. 1 S. 1 ZVG |
▪ | Anregung eines Vortermins, § 62 ZVG |
▪ | Gesamtausgebot, § 63 Abs. 2 ZVG |
▪ | Verteilung einer Gesamthypothek, § 64 ZVG |
▪ | Sicherheitsleistung, § 67 Abs. 1 ZVG; dto. erhöhte, § 68 Abs. 2 und 3 ZVG |
▪ | Zuschlagsversagung und zweiter Termin, § 85 Abs. 1 S. 1 ZVG |
▪ | Gerichtliche Verwaltung vor Zahlungseingang, § 94 Abs. 1 ZVG |
▪ | Verrechnung einer vom Ersteher erbrachten Sicherheitsleistung mit dem baren Meistgebot, § 107 Abs. 3 ZVG |
▪ | Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans, § 116 Hs. 2 ZVG |
▪ | Wiederversteigerung, § 133 S. 1 ZVG |
▪ | Aufgebotsverfahren bei unbekannten Berechtigten, § 138 Abs. 1 ZVG |
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