Anders als bei der Forderungsersteigerung, wo diese – regelmäßig nachrangigen – Rechte mit dem Zuschlag wegfallen und aus etwaigem Überschuss abgelöst werden, § 92 ZVG, bleiben sie in der Teilungsversteigerung nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 ZVG als Teil des geringsten Gebots bestehen und werden vom Erwerber übernommen. Auch ein Sonderkündigungsrecht betreffend Mietverhältnisse ist entgegen §§ 57a und 57b ZVG ausgeschlossen, § 183 ZVG. Zum Sonderfall, dass nur der Bruchteil von Antragsteller oder Antragsgegner mit einem Nießbrauch belastet ist, vgl. die Darstellung bei Stöber/Kiderlen.[73]

[73] § 182 Rn 21 bis 24.

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