Neben dem Nachlass hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten aber auch soweit über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers zu informieren, als diese zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs relevant sind. Demnach bedarf es der Mitteilung über die Güterstände zu Lebzeiten und im Erbfall des Erblassers (insbesondere über erfolgte Güterstandsschaukeln),[53] die Einschlägigkeit der erb- oder güterrechtlichen Lösung bzgl. des überlebenden Ehegatten, von Scheidungsanträgen und diesbezüglichen Zustimmungserklärungen,[54] sowie über alle leiblichen und angenommenen Abkömmlinge bzw. gesetzlichen Erben.[55]

[53] Ausführlich Schlitt/Müller, Hdb Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn 66 m.w.N.; siehe auch MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2325 Rn 28 f.; Scherer/Horn, Münchener Anwaltshandbuch ErbR, 5. Aufl. 2018, § 29 Rn 273.
[54] Zu den unterschiedlichen Auswirkungen Muscheler, Erbrecht, Band II, Rn 4128 ff.; Scherer/Horn, Münchener Anwaltshandbuch ErbR, 5. Aufl. 2018, § 29 Rn 26.
[55] Zum Ganzen Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 2314 Rn 22.

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