Die Bedürftigkeit des Erben kann sich auch daraus ergeben, dass er Unterhaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen hat und daher selbst bedürftig wird.

Dies war der Fall des Reichsgerichts im Urt. v. 27.5.1918 – IV 81/81, Teil 2 Abschnitt IV., ZErb 2020, 201 f.

Dies ist m.E. nur dann vertretbar, wenn die Bedürftigkeit des Erben zwingend auf seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Dritten beruht, die Bedürftigkeit des Dritten also unmittelbar und ohne rechtliche Alternative zur Bedürftigkeit des Erben selbst führt. Denn der unterhaltsbedürftige Dritte hat mit dem Nachlass rechtlich nichts zu tun. Diesen kausal-zwingenden Zusammenhang kann man m.E. der Entscheidung des RG vom 27.5.2018 – IV 81/81 entnehmen. Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, der der Unterhalt des Erben den der Mutter mit umfasse, weil diese nach §§ 1686, 1631 BGB die Pflicht gehabt habe, den minderjährigen Erben zu sich zu nehmen. Der Nachlass darf hier nicht der vermeintlich leichteste Weg sein, wenn vom Erben bzw. dessen (evtl. buckliger) Verwandtschaft nach einem Zahler Ausschau gehalten wird, bei dem der geringste Widerstand zu erwarten ist. Der Testamentsvollstrecker muss seine Funktion als Verwalter fremden Vermögens eindeutig klarmachen und die Sache sorgfältig prüfen. Der Testamentsvollstrecker darf die Strafdrohung des § 226 StGB (wie auch sonst) nicht vergessen.

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