Leitsatz

Ist ein gemeinschaftliches Testament nur von einem der Ehepartner geschrieben und unterschrieben, so kann es selbst dann als Einzeltestament Gültigkeit erlangen, wenn der schreibende Ehepartner die Unterschrift des anderen Ehepartners fälschte. Entscheidend für die Auslegung als Einzeltestament ist die Willensrichtung des testierenden Ehepartners: Will dieser die im Testament enthaltenen Anordnungen auch einseitig treffen, handelt es sich um eine wirksame einseitige Verfügung von Todes wegen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2018 – 8 W 241/17

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um den Nachlass nach dem am ... 2016 verstorbenen Erblasser. Sie sind Angehörige des Erblassers, bzw. seiner am ... 2015 vorverstorbenen Ehefrau ... ..., geb. .... Abkömmlinge gibt es nicht. Mit notariellem (Ehe- und) Erbvertrag (Bl. 21 dA) vom 15.11.1967 setzten der Erblasser und seine Ehefrau einander zu Alleinerben ein. Ansonsten hat der Erbvertrag auszugsweise folgenden Wortlaut (Unterstreichung auch im Original):

Zitat

"§ 3 "

Sind keine Abkömmlinge von uns (leibliche Abkömmlinge oder an Kindes Statt angenommene Kinder) vorhanden, so beruft der überlebende Gatte zu seinen Erben:

a) zur Hälfte, die beim Eintritt des Erbfalls geborenen und lebenden Abkömmlinge der Geschwister des Manns; jeder Stamm zum gleichen Anteil und innerhalb des einzelnen Stammes nach den Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge.

b) zur Hälfte, die beim Eintritt des Erbfalls geborenen und lebenden Abkömmlinge der Geschwister der Ehefrau; jeder Stamm zum gleichen Anteil und innerhalb des einzelnen Stammes nach den Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge.

zu a) und b): Bei dieser Erbeinsetzung soll es auch im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Gatten verbleiben.

§ 4

Dem überlebenden Gatten ist es gestattet, nach dem Ableben des zuerststerbenden Gatten die Erbeinsetzung bezüglich seiner eigenen Verwandten beliebig zu ändern, zu widerrufen und bezüglich dieser Hälfe seines Nachlasses anderweitig letztwillig zu verfügen.“(...)

Weiter wurde ein als "gemeinschaftliches Testament" überschriebenes Schriftstück zur Nachlassakte (Bl. 22) gebracht, das handschriftlich – in Druckschrift – erstellt wurde und auf 1.7.2012 datiert ist. Der verfügende Teil hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Schreibfehler auch im Original):

Zitat

"Wir (..) setzen uns gegenseitig zu unbeschreiben und unbeschrändten Aleinerben ein "

der überlebende Ehegatte setzt zu seinem unbeschrängten allein Erben

... ... geb. ... geb. ...

ein

wohnhaft ...

...“

Die Unterschriften lauten "H. ..." und "G. ...", wobei die Vornamensinitiale jeweils in Druckschrift, der Familienname jeweils in Sütterlinschrift ausgeführt ist.

Aufgrund von den Beteiligten teilweise geäußerter Zweifel an der Eigenhändigkeit des Textes bzw. der Unterschriften des auf 2012 datierten Schriftstücks holte das Nachlassgericht ein Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. ... ... (Bl. 64) ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Erblassers (ohne vernünftigen Zweifel) als Erstellerin des Textes und der Unterschrift "G. ..." ausgeschlossen werden könne und dass umgekehrt der Erblasser als Ersteller (mit hoher Wahrscheinlichkeit) des Textes und (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit) beider Unterschriften anzusehen sei. Für die Einzelheiten, insbesondere die dieser Bewertung zugrunde gelegten Schrift- und Schreibaspekte, wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten wiederholt zu den als Verfügungen von Todes wegen eröffneten Schriftstücken Stellung genommen und hierzu u. a. Folgendes angemerkt: Sowohl der Erblasser als auch seine Ehefrau hätten nicht nur in Sütterlinschrift unter-, sondern auch geschrieben. Schon dies schließe beide als Ersteller des Testamentstextes von 2012 aus. Der Umstand, dass das auf 1.7.2012 datierte Dokument etliche Schreibfehler aufweise, sei mit den bekannten Schreibgewohnheiten und der Korrektheit des Erblassers unvereinbar. Gleichfalls unvereinbar mit seinem Charakter sei die Erstellung eines privatschriftlichen Dokuments; er wäre zum Notar gegangen.

Die Datierung auf 1.7.2012 könne nicht zutreffend sein. Aus Vorstehendem ergebe sich, dass dieser Text von einer dritten Person geschrieben worden sein müsse. In rechtlicher Hinsicht ziehen die Beteiligten und aus § 4 des Erbvertrags den Schluss, dass eine abweichende Verfügung dem Erblasser zu Lebzeiten seiner Ehefrau nicht gestattet gewesen sei. Soweit als Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Erblasser für seine Ehefrau unterschrieben habe, so müsse dies sanktioniert werden; das Dokument könne daher überhaupt keine Gültigkeit haben, auch nicht als Einzeltestament. Auf Hinweis des Nachlassgerichts hat die Beteiligte zu 3) ihren am 12.4.2016 (Bl. 24) gestellten Erbscheinsantrag am 31.1.2017 (Bl. 75) geändert und zuletzt beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erbin zu 1/2 ausweist. Unter anderem die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins gewandt.

M...

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