Ist im Grundbuch für einen Vorerben ein vererbliches Vorkaufsrecht eingetragen, so genügt für die Löschung des Vorkaufsrechtes dann nicht nur die Zustimmung sowohl des Vor- als auch des Nacherben, wenn Nacherben die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben sein sollen und nicht auszuschließen ist, dass weitere leibliche Abkömmlinge hinzutreten.
, OLG MünchenBeschluss vom 26. Februar 2019 – 34 Wx 168/18
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