Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) ist neben ihren Geschwistern (...), und (...), zu 1/3 Erbin ihres am XX.XX.2014 in Stadt 1 verstorbenen Bruders (...).

Die Antragsgegnerin ist die Nichte des Erblassers. Dieser schloss als Verkäufer unter dem 14. März 2014 mit der Antragsgegnerin einen notariellen Kaufvertrag über seinen im Grundbuch von Stadt 2, BI. ..., eingetragenen Grundbesitz. Zum Kaufgegenstand gehörte neben Ackerland und Grünland auch die Hof- und Gebäudefläche H.straße, Flur ..., Flurstück .../1, laufende Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses. Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 Nr. 1 des Kaufvertrags 86.000 EUR, wobei auf die unbebauten Grundstücke ein Teilkaufpreis von 1.500 EUR entfiel. Der Grundbesitz war unter anderem mit einem sog. Insitz- und Mitbenutzungsrecht der Miterbin ..., in Abt. II lfd. Nr. 9 grundbuchmäßig belastet.

§ 3 Abs.1 Abs. 2 des notariellen Vertrags lautet wie folgt:

Zitat

"Unter Berücksichtigung des zu übernehmenden Rechtes Abt. II lfd. Nr. 9 (kapitalisiert 32.317 EUR), eines für den Verkäufer einzutragenden Wohnrechtes gemäß § 7 dieser Urkunde (kapitalisiert 21.666 EUR) und der Übernahme von Pflegeleistungen (kapitalisiert 20.563 EUR) verbleibt ein Zahlungsbetrag von 10.000 EUR."

In § 7 des notariellen Vertrags wurde das Wohnrecht des Erblassers geregelt, dem ein "lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht gemäß § 1093 BGB" bestellt wurde. Der Jahreswert des Wohnrechtes wurde mit 2.592 EUR beziffert (§ 7 Abs.4).

§ 7 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt:

Zitat

"Dieses Recht ruht, solange der Verkäufer das übergebene Anwesen, gleich aus welchem Grund, verlassen hat. Geldersatz steht ihm nur zu, wenn der Käufer den Wegzug veranlasst hat, andernfalls werden Ersatzansprüche ausgeschlossen."

Die Antragsgegnerin verpflichtete sich überdies, "in Absprache mit dem (Erblasser) die Pflege des (Erblassers) im häuslichen Bereich zu übernehmen, solange dies (für die Antragsgegnerin) möglich und zumutbar ist" (§ 8 Abs. 1 des Vertrags). Den Wert der Pflegeverpflichtung gaben die Kaufvertragsparteien in § 8 Abs. 4 des Vertrags mit einem Jahreswert von 2.460 EUR an (Pflegestufe I 205 EUR x 12). Den ausgewiesenen Kaufpreis von 10.000 EUR zahlte die Antragsgegnerin. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Eigentumsübergang wurde am 21. März 2014 in das Grundbuch eingetragen. Am XX.XX.2014 – also knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags – verstarb der Erblasser überraschend. Der Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin wurde am 12. Mai 2014 in das Grundbuch eingetragen. Zu einer Eintragung des Wohnrechtes kam es aufgrund des Todes des Erblassers nicht mehr.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der notarielle Vertrag sei im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung der kapitalisierten Werte für das Wohnrecht und die nicht erbrachten Pflegeleistungen verpflichtet sei. Dementsprechend begehrt sie Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 42.229 EUR an die Erbengemeinschaft.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dass für das beabsichtigte Klageverfahren keine Erfolgsaussicht bestehe. Ein Zahlungsanspruch über die bereits geleisteten 10.000 EUR hinaus stehe der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Herrn ... aus der notariellen Urkunde nicht zu. Dem Erblasser hätte – so das Landgericht weiter – über den vereinbarten Kaufpreis hinaus keine weitere Zahlung zugestanden, selbst für den Fall, dass er das Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung nicht in Anspruch genommen hätte.

§ 7 des Vertrags zeige, dass die Parteien die Möglichkeit ins Auge gefasst hätten, dass von dem Wohnrecht kein Gebrauch gemacht würde. Für diesen Fall sollte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein, dem Verkäufer Ersatz zu leisten. Etwas anderes könne auch nicht für den Fall gelten, dass der Verkäufer noch vor Einräumung des Wohnrechts versterbe. Das Risiko für die Einräumung von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung bestehe für den Berechtigten eben darin, dass er dieses nicht in Anspruch nehme bzw. nehmen könne. Auf der anderen Seite habe der Verpflichtete das Risiko, dass sich die Berechtigung auf einen langen Zeitraum erstrecke. Dies hätten die Kaufvertragsparteien entsprechend berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf den angegriffenen Beschluss vom 22. Februar 2019 verwiesen. Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 25. Februar 2019 zugegangenen Beschluss hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 20. März 2019, der beim Landgericht noch am selben Tage per Fax einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiter.

Zur Begründu...

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