Leitsatz (amtlich)

Der notariellen Beurkundung nach § 2348 BGB bedarf nicht nur der Erbverzichtsvertrag selbst, sondern auch ein dem Verzicht zugrunde liegendes schuldrechtliches Kausalgeschäft, das eine Verpflichtung zum Verzicht begründet.

 

Normenkette

BGB § 2348

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen 7 O 63/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.10.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Köln - 7 O 63/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.800 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird, beschränkt auf die Abweisung des Hauptantrages, zugelassen. Hinsichtlich der Teilabweisung des Hilfsantrages wird die Revision dagegen nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Sohn des am 29.9.2006 verstorbenen Erblassers K. T. Alleinerbin aufgrund Erbvertrages ist dessen Ehefrau und Mutter des Klägers, die Beklagte, die mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. Alleiniger Schlusserbe wird nach Lage der bestehenden Erbverträge der Bruder des Klägers, Herr I. T., sein.

Der Kläger macht in erster Linie Ansprüche aus einem seiner Ansicht nach wirksam abgeschlossenen Vergleichsvertrag, hilfsweise Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Zwischen den Parteien - jeweils vertreten durch Rechtsanwälte - gab es bereits vorgerichtliche Verhandlungen über den Pflichtteilsanspruch des Klägers, insb. zu der Frage, ob ihm wegen der bereits lebzeitig erfolgten Übertragung des Hausgrundstücks auf den Bruder des Klägers ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehe. Dabei wurden verschiedene Ausgleichszahlungen erörtert, wobei zum Teil nur die Pflichtteilsansprüche nach dem Vater, zum Teil aber auch solche nach der Beklagten abgegolten werden sollten und der Bruder in die Finanzierung mit einbezogen war.

Schließlich wurde im Oktober 2007 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Pflichtteilsansprüche des Klägers (nur) nach dem Vater gegen Zahlung von 10.000 EUR abgegolten sein sollten; diese Vereinbarung stand allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung bis zum 31.12.2007 (Bl 25 d.A.). Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung der Beklagten nicht möglich war, wurde der Zahlungszeitpunkt auf den 1.3.2008 verschoben (Bl. 26, 27 d.A.). Nachdem auch eine Finanzierung zum 1.3.2008 gescheitert war, wurde diese Vereinbarung übereinstimmend als hinfällig angesehen. Der Kläger forderte daraufhin die Erstellung eines notariellen Bestandsverzeichnisses von der Beklagten (Bl. 59 d.A.). Mit Schreiben vom 14.8.2008 unterbreitete sodann die Beklagtenseite das Angebot, 10.000 EUR zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche nach dem Vater und gegen zusätzliche Unterzeichnung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages nach der Beklagten zu zahlen (Bl. 30 d.A.). Hierüber wurde zwischen den Bevollmächtigten beider Parteien Ende August ein Telefonat geführt, in welchem der Bevollmächtigte des Klägers anfragte, ob nicht auch eine Zahlung von 10.000 EUR als Ausgleich allein des Pflichtteils nach dem Vater in Betracht komme, was von Beklagtenseite abgelehnt wurde. Das schriftliche Angebot vom 14.8.2008 wurde vom Kläger unter dem 2.10.2008 angenommen (Bl. 32 d.A.). Diese Annahme wurde von der Beklagtenseite unter dem 23.12.2008 zurückgewiesen und mitgeteilt, die Beklagte fühle sich an ihr Angebot vom 14.8.2008 nicht mehr gebunden.

Mit dem Hilfsantrag macht der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Erblasser geltend. Unstreitig verfügte der Erblasser über Bankguthaben i.H.v. 4.727 EUR. Umfang und Bewertung der weiteren Nachlassaktiva ist zwischen den Parteien streitig. Die Passiva (Beerdigungskosten und Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses) betragen 4.899,34 EUR.

Der Kläger macht außerdem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend wegen der Übertragung des elterlichen Hausgrundstücks an den Bruder des Klägers. Mit Vertrag vom 24.5.2005 hatten die Eheleute T., die Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks L. 14 in M. waren, dieses Grundstück auf I. T. übertragen. Bei Vertragsabschluss waren der Erblasser 77, die Beklagte 75 Jahre alt. Als Gegenleistungen für die Übertragung waren vereinbart:

  • ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht für beide Veräußerer als Gesamtberechtigte am gesamten Grundstü...

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