Auf einen Blick

Die Festsetzung bzw. die Abwehr von Hinterziehungszinsen verlangt sowohl vertiefte Kenntnisse des Straf(verfahrens)rechts, des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des allgemeinen Abgabenrechts. Zu Letzterem kann auf die relativ ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen im AEAO zu § 235 AO und auf den Erlass betr. die Verzinsung von hinterzogenen Steuer; Ergänzung der Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 235 v. 29.8.2016[47] hingewiesen werden. Auf die Empfehlung von Kamps/Stenert[48], dass bei Beratungen/Gestaltungen betr. die "Güterstandsschaukel" zu berücksichtigen ist, dass durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft nicht mit Sicherheit auch der Wegfall der Hinterziehungszinsen erreicht werden kann und ggf. Hinterziehungszinsen drohen, die betragsmäßig den Schenkungsteuerbetrag sogar übersteigen können, ist hinzuweisen; ebenso darauf, dass mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht vermieden werden kann.[49] Aus der Gesamtschau unter Berücksichtigung der hier dargestellten Rechtsprechung bestehen aber durchaus Aussichten, im Einzelfall die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ganz oder teilweise abzuwehren.

Autor: Von Raymond Halaczinsky, Rechtsanwalt, Bonn

ZErb 8/2019, S. 200 - 205

[47] Erlass NRW betr. die Verzinsung von hinterzogenen Steuern; Ergänzung der Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 235 v. 29.8.2016, juris.
[48] Kamps/Stenert, Auswirkungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auf Hinterziehungszinsen bei Schenkungen zwischen Ehegatten, DStR 2018, 2671; ähnlich Wild, Festsetzung des hinterzogenen Betrags keine Voraussetzung für Festsetzung von Hinterziehungszinsen, jurisPR-SteuerR 42/2018 Anm. 1.
[49] AEAO Nr. 1.3 zu § 235 AO.

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