Das Kammergericht führt weiter aus, die "§ 2047 Abs. 2 bzw. § 2373 S. 2 BGB (enthielten jedenfalls) keine Regelung über die Vererbbarkeit nicht vermögensrechtlicher, d. h. höchst- persönlicher Rechtspositionen", da beide Vorschriften einen "stattgefundenen Erbgang aufgrund der dinglichen Verkörperung der höchstpersönlichen Inhalte" voraussetzten. Auch diese Aussagen gehen auf das falsche Verständnis zurück, dass höchstpersönliche Inhalte "nach der Konzeption des § 1922 BGB und der Annahme eines postmortalen Persönlichkeitsrechts eigentlich nicht den Erben, sondern allenfalls den Angehörigen als Hüter dieses postmortalen Persönlichkeitsrechts treuhänderisch" zustehen sowie darauf zurück, dass (unzulässigerweise) zwischen auf dem Eigentum verkörperten und sonstigen Inhalten zu differenzieren sei.

Auch die Vertreter von Facebook hatten argumentiert, es sei zwischen Daten, die auf einem körperlichen Gegenstand, und solchen, die ausschließlich auf den Servern eines Providers gespeichert sind, zu unterscheiden. Auch wenn in ersterem Fall das Eigentum und im zweiten Fall der schuldrechtliche Vertrag zwischen Provider und Erblasser nach § 1922 BGB auf die Erben überging, sei zwischen dem vermögensrechtlichen und dem nicht-vermögensrechtlichen Teil des (digitalen) Nachlasses zu unterscheiden; denn soweit höchstpersönliche Inhalte nicht auf einem körperlichen Gegenstand gespeichert seien, der im Eigentum des Erblassers gestanden habe, bedürfe es für die Vererbbarkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wie etwa der in § 28 Abs. 1 UrhG.

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