So heißt es bei Mugdan[12] zu § 2047 Abs. 2 BGB: "An Schriftstücken, welche auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder auf dessen Familie oder auf die ganze Erbschaft sich beziehen, haben die Miterben nur wegen der auf denselben befindlichen Schrift ein Interesse. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Ausschließung dieser Schriftstücke von der Aufhebung der Gemeinschaft zu bestimmen und deren rechtliches Schicksal nicht nach ihrer Eigenschaft als Sache oder Stoff, sondern nach dem Interesse der Miterben zu regeln (...). Dieses Interesse, welches idealer Natur ist und sich allenfalls auf den Beweis von Rechten bezieht, erfordert nicht eine besondere Art der Vertheilung, wie sie von mehreren geltenden Rechten bestimmt wird (...). Jede Veränderung im bestehenden dinglichen Rechtsverhältnisse verletzt dieses Interesse, welches durch den Fortbestand der Gemeinschaft am besten gewahrt wird."

Weiter heißt es bei Mugdan[13] zu § 2047 Abs. 2 BGB: "Im Absatz 2 wird die Frage nach der Behandlung von Schriftstücken, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, in Übereinstimmung mit dem Entwurf (...) dahin entschieden, daß solche Schriftstücke gemeinschaftlich bleiben sollen. Event. werden spezielle Vorschriften in Vorschlag gebracht, die zwischen den verschiedenen Schriftstücken ihrem Inhalt nach unterscheiden. Diesen Vorschlägen steht der § h des allgemeinen Antrags Nr. 2 nahe, welcher alle im Nachlass befindlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände der bezeichneten Art unter der Voraussetzung, dass sie keinen Vermögenswerth haben, dem Erben des größten Erbtheiles überweisen und bei Gleichheit der Erbteile das Los entscheiden lassen will. (...) geltend gemacht, daß es wenig angemessen erscheine, über den Verbleib etwa geschichtlich wichtiger Familienpapiere den zufälligen Umstand entscheiden zu lassen, welcher Erbe den größten Erbtheil erhalte."

[12] Mugdan V, S. 371.
[13] Mugdan V, S. 507.

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