Das KG hat entschieden, dass den Erben im Hinblick auf die auf dem Facebook-Account der Erblasserin gespeicherten Daten kein Zugangsverschaffungsanspruch zusteht.
Die sog. "Gedenkzustandsrichtlinie" von Facebook sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei handle es sich um eine Leistungsbeschreibung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB, sodass diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen sei. Die stünde aber einer "Vererbbarkeit des Facebook-Accounts" ohnehin nicht entgegen: Die Erben können zwar das Profil des Erblassers nicht mehr fortführen, jedoch ginge damit das nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangene Recht, auf gespeicherte Inhalte des Accounts zugreifen können, grundsätzlich nicht unter.[12]
Den Schwerpunkt der Entscheidung des KG ist das Telekommunikationsgeheimnis: Selbst wenn ein nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangener Anspruch auf Zugang zu den Inhalten eines Facebook-Accounts dem Grunde nach bestünde, stehe dessen Durchsetzbarkeit jedenfalls das sich aus § 88 Abs. 3 TKG ergebende Fernmeldegeheimnis entgegen, da Facebook nach dieser Regelung zur Verweigerung der Zugangseröffnung verpflichtet sei.[13]
Im Übrigen folge nach der Auffassung des KG ein Anspruch der Erben auf Zugangsverschaffung auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 2 iVm Art.1 Abs. 1 GG: Das Interesse der Erben an der Zugangsverschaffung sei für eine Persönlichkeitsentfaltung der Erblasserin ohne Bedeutung.[14] Ferner bestünde auch kein Anspruch der Erben aus § 34 BDSG, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches Grundlage für die datenschutzrechtlichen Ansprüche des BDSG ist, mit dem Tod des Betroffenen ende.[15]
Das KG hat leider nicht abschließend entschieden, ob der Klägerin und dem Vater der Erblasserin in Erbengengemeinschaft aus erbrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Account der Erblasserin zusteht.[16] Es hat lediglich mit dem Verweis auf § 1922 BGB durchblicken lassen, dass es im Grunde von der Möglichkeit der "Vererbung eines Facebook-Accounts" durch Eintritt in die Rechts- und Pflichtenstellung des zwischen der Erblasserin und Facebook geschlossenen Vertrages ausgeht.[17] Die besondere personengeprägte Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses stehe dem nicht entgegen: Dem Erben stünden grundsätzlich dieselben Ansprüche gegen den Vertragspartner zu, wie auch zuvor dem Erblasser.[18] Gänzlich offen gelassen hat das KG die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage nach der Vererbbarkeit von höchstpersönlichen Inhalten des digitalen Nachlasses.[19]
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