Das KG Berlin[1] hat sich, nachdem sich erstmals in der Rechtsprechung das LG Berlin[2] als Vorinstanz mit der Frage nach der Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts beschäftigt hat, mit dem bislang noch weitgehend ungeklärten Thema des "digitalen Nachlasses" auseinandergesetzt. Der Beitrag analysiert die Entscheidung kritisch und macht deutlich, welche Auswirkungen das von dem KG Berlin zu Unrecht angenommene Spannungsfeld zwischen dem Telekommunikationsgesetz und dem deutschen Erbrecht auf den Umgang mit dem digitalen Nachlass hat. Es zeigt sich, dass das Telekommunikationsgeheimnis (§ 88 Abs. 3 TKG) entgegen der Auffassung des KG Berlin[3] einer Vererbbarkeit von Daten nicht entgegenstehen kann.

[1] ZErb 8/2017, 225 (hier im Heft); BeckRS 2017, 111509.
[2] LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, DNotZ 2016, 537.
[3] Im Folgenden: "KG".

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