Die Beteiligten zu 2) und 3) sowie ihre am 5.3.1998 geborene Schwester B sind die Enkelkinder der Erblasserin und von dieser in ihrem notariellen Testament vom 15.1.1998 zu ihren Erben eingesetzt worden.

Unter Nr. 3 Abs. 1 des Testaments ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an; der Testamentsvollstrecker sollte durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Nach Nr. 3 Abs. 2 sollte der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Unter Nr. 4 ist geregelt, dass die Verwaltung dem Testamentsvollstrecker obliegen und die Testamentsvollstreckung "jeweils mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des betreffenden Enkelkindes" enden solle.

Mit Einverständnis der übrigen Beteiligten ernannte das Nachlassgericht die Beteiligte zu 1) mit Beschluss vom 18.3.2010 zur Testamentsvollstreckerin; die Bestellung beschränkte es mit Beschluss vom 31.5.2010 im Hinblick darauf, dass die Beteiligten zu 2) und 3) bereits das 21. Lebensjahr überschritten haben, auf den Erbteil der Enkelin B der Erblasserin und befristete sie zeitlich bis zum 4.3.2019.

Der Nachlass ist bislang nicht geteilt. Er besteht im Wesentlichen aus Immobilienbesitz.

In notarieller Urkunde vom 29.6.2010 beantragte die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Inhalt, dass sie bis zum 4.3.2019 alleinige Testamentsvollstreckerin hinsichtlich des Erbteils der minderjährigen Enkelin der Erblasserin sei, Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen könne und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei.

Diesen Antrag wies das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 31.8.2010 nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.

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