So ist bei einer Miterbengemeinschaft durchaus von entscheidender Bedeutung, ob die Benennung einer jagdsausübungsberechtigten Person gegenüber der Jagdbehörde einstimmig oder mehrheitlich erfolgen muss oder ob ein einzelner Erbe diese Benennung vornehmen kann. Stellt die Benennung eine Verfügung dar, muss sie einstimmig erfolgen (§ 2040 BGB). Eine Verfügung ist dann gegeben, wenn das Recht zur Jagdausübung übertragen wird. Eine Übertragung ist jedoch nur dann möglich, wenn mindestens einer der Erben jagdausübungsberechtigt ist. Falls dies nicht der Fall ist, ist die Benennung eine Verwaltungsmaßnahme im Sinne des § 2038 BGB dar und muss mit Stimmenmehrheit, die nach der Größe der Erbteile zu berechnen ist, beschlossen werden (§ 2038 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 745 Abs. 1 BGB). Im Regelfall liegt eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung vor, bei der die Miterben zur Zustimmung verpflichtet sind (§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB). Wandelt sich die Benennung in eine eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung um, liegt eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Verwaltungsmaßnahme vor, da ansonsten die Behörden die Erfüllung der jagdrechtlichen Verpflichtungen durch Dritte auf Kosten der Erben anordnen. In diesem Fall kann jeder der Erben die Benennung vornehmen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB).

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