Nach der einen Ansicht sollte Art. 3 Abs. 2 GG eng ausgelegt werden. Der Gleichberechtigungsgrundsatz enthalte in Abs. 2 und 3 ein absolutes Differenzierungsverbot, das eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter wegen psychischer, physischer oder funktionaler Gesichtspunkte gänzlich untersage. Der Regelungscharakter des Gleichbehandlungssatzes verbiete es, die "Gleichberechtigung trotz Geschlechterverschiedenheit wieder mit dem Argument der Geschlechterverschiedenheit einzuschränken".[34] Die "von Natur gegebene Verschiedenheit" von Mann und Frau sei für die rechtliche Ordnung auszuschalten. Das Differenzierungsverbot schließe lediglich Regelungen für Sachverhalte aus, die schlechthin geschlechtsbezogen auf den biologischen Unterschieden beruhen. So seien Menstruation, Defloration, Schwangerschaft und Geburt Sachverhalte, die sachgerechte Normen rechtfertigen könnten.[35] Unterschiede wegen des Geschlechts seien danach solche Ungleichheiten, die gerade nicht zu einer Differenzierung berechtigten. Der Gleichheitssatz verleihe gerade dem Ungleichen "die Rechtsmacht zu verlangen, dass er wegen seiner Ungleichheit nicht auch ungleich behandelt" werde.[36] Bei der Prüfung des Gleichheitssatzes handele es sich schließlich um eine rein formale Prüfung, sodass ohne Bewertung des inhaltlichen Gehalts ein Gesetz verfassungswidrig sei, das eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter bezwecke.[37]

[34] Scheffler, 38. DJT, B, S. 4; Ipsen, Gleichheit, in: Die Freiheitsrechte in Deutschland 2/1954, S. 111–198, hier S. 181; vgl. Gernhuber, Familienrecht, Lehrbuch, 1. Aufl. 1964, S. 46.
[35] Arnold FamRZ 1955, S. 93; vgl. Fröhlich FamRZ 1955, S. 38; Krüger RdA 1953, S. 349; Scheffler, 38. DJT, B, S. 5; siehe jüngst Vec Warum Männer kürzer leben als Frauen, in F.A.Z. 25.3.2009, S. N4 in Besprechung von Dinges, Krise des Mannes, in L‘Homme. Europäische Zeitschrift für Feministische Geschichtswissenschaft 19/2 (2008).
[36] Ipsen, Gleichheit, S. 180 f; Fuß JZ 1959, S. 329-339, hier S. 336.
[37] Vgl. Zeidler DÖV 1952, S. 4 ff.

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