Bei einer Klage eines Nachkommens des Erblassers gegen andere Nachkommen auf Feststellung der Alleinerbschaft kann wegen des Vorverhaltens der Beklagten ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausnahmsweise zu bejahen sein.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 13 U 98/08

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