Wie bereits erwähnt, unterliegen unentgeltliche Grundstücksübertragungen der Grunderwerbsteuer.[21] Allerdings wurde der Betriebsvermögensfreibetrag, der bislang Bestandteil des ErbStG war[22], in das GrEStG "importiert".

Sofern die Grundstücke unter Lebenden (natürlichen Personen) nach dem 31.7.2008 unentgeltlich übertragen werden, und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, steht ein Freibetrag iHv 365.000,00 EUR zu.[23]

Dieser Freibetrag steht allerdings nur zu, wenn qualifizierendes Vermögen übertragen wird, nämlich:

Betriebe und Teilbetriebe, die zur Erzielung betrieblicher Einkünfte dienen;
Grundstücke, die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu 25 % unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Kein Freibetrag steht bei der Übertragung von Kapitalanteilen zu.[24]

Der Freibetrag steht anteilig in dem Ausmaß zu, in dem das begünstigte Vermögen übertragen, wird und auch nur dann, wenn zumindest ein Viertel des begünstigten Vermögens übertragen wird.

Weiters wird auch die bisher in § 15 Abs 1 Z 1 lit c ErbStG enthaltene Befreiung für Schenkungen zwecks gleichteiliger Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zwischen Ehegatten ins GrEStG übernommen.[25]

Sofern der Vorgang einer Grundstücksübertragung gleichzeitig unter das Stiftungseingangsteuergesetz (StiftEG) fällt, ist auch dieser von der GrEStG befreit, jedoch wird im Rahmen des Stiftungseingangssteuergesetzes ein Grunderwerbsteueräquivalent auf inländische Grundstücksumsätze erhoben. Diese Regelung hat einzig die Konzentration bei dem für die Stiftungseingangssteuer zuständigen Finanzamt zum Zweck.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Grundstücksübertragung stellt der (an sich vom VfGH für gleichheitswidrig befundene) günstige dreifache Einheitswert dar.[26] Dies gilt auch für den Fall der gemischten Schenkung, soweit die nach BewG bewerteten Gegenleistungen den dreifachen Einheitswert nicht übersteigen. Ist die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung höher als der dreifache Einheitswert steht der Teilbetrag dem Grunde nach nicht mehr zu und die Gegenleistung ist nach den allgemeinen Prinzipien des § 5 GrEtG zu ermitteln.

[21] Bislang gem. § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG befreit. Diese Befreiung wurde nunmehr gestrichen.
[22] § 15 a ErbStG. Vgl. dazu ausführlich Fraberger, Unternehmen steueroptimal schenken und vererben – Gestaltungsmöglichkeiten nach der Steuerreform 2000 (1999); Fraberger, in Fuchs (Hrsg.) Familienunternehmen im Steuerrecht, FS 60 Jahre Hübner & Hübner, Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 15 a ErbStG – five years after, (2005) 279 ff.
[23] § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idF SchenkMG. Der Nachweis der Voraussetzungen ist auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu erbringen.
[24] Anders noch der Begutachtungsentwurf zum SchenkMG vom 21.3.2008.
[25] § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG.
[26] § 4 Abs 2 Z 1 und Z 4 GrEStG idF SchenkMG 2008.

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