Die Steuerentstehung ist allgemein in § 9 ErbStG geregelt. Bei einer lebzeitigen Stiftungserrichtung entsteht die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Das bedeutet, dass die Steuer frühestens im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht entstehen kann, da die Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Vermögens erst mit oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen kann.

Wird die Stiftung von Todes wegen errichtet und ist die Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, entsteht die Erbschaftsteuer im Zeitpunkt ihrer staatlichen Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG). Zivilrechtlich fingiert § 84 BGB (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.) die Stiftung hingegen im Fall ihrer nach dem Tod des Stifters erfolgenden Genehmigung als eine bereits vor dessen Tod entstandene Stiftung.[19] Dies hat zur Folge, dass sich der zivilrechtliche Vermögensanfall (§ 1922 Abs. 1 BGB) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls vollzieht. Diese zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion wurde durch den Steuergesetzgeber nicht übernommen.

[19] H E 9.3 "Bewertungsstichtag bei Errichtung einer Stiftung" ErbStR.

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