I.

Durch Beschluss des AG Bergisch Gladbach vom 30.3.1982, 21 C 53/81, wurde die Betroffene entmündigt. Durch Beschl. des AG Bergisch Gladbach vom 30.4.1982, 4 VII K 2037, wurde die Mutter der Betroffenen … zum Vormund der Betroffenen bestellt. Mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 ist die Vormundschaft in eine Betreuung übergeleitet worden.

AM 8.9.2020 verstarb der Vater der Betroffenen. Am 29.4.2021 erteilte das AG Bergisch Gladbach der Mutter und rechtlichen Betreuerin der Betroffenen ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Danach betrifft die Testamentsvollstreckung u.a. den Erbanteil der Betroffenen nach ihrem Vater als nicht befreite Vorerbin in Form der Dauertestamentsvollstreckung (…).

Im Wege der Erbauseinandersetzung erhielt die Betroffene am 21.12.2021 einen Betrag i.H.v 25.741,78 EUR überwiesen (…). Damit verfügte die Betroffene im Jahr 2021 über ein Kontoguthaben i.H.v. 27.533,94 EUR und im Jahr 2022 über ein Kontoguthaben i.H.v 27.875,16 EUR (…).

Mit Kostenrechnung vom 11.4.2022 wurden der Betroffenen für die Kalenderjahre 2021 und 2022 nach Nr. 11101 KV GNotKG jeweils 200,00 EUR unter Ansatz eines Gegenstandswerts von jeweils 27.000,00 EUR in Rechnung gestellt.

Hiergegen hat die rechtliche Betreuerin im Namen der Betroffenen mit am 21.4.2022 beim AG Bergisch Gladbach eingegangenen Schreiben vom 15.4.2022 Erinnerung eingelegt und sich hierbei auf den Beschluss des Senats vom 19.9.2019 berufen (2 Wx 264/19). Weiterhin hat sie vorgetragen, dass die Betroffene als mittelos anzusehen sei, weil die Gerichtskosten des Betreuungsverfahrens ebenso wie die Vergütung eines Betreuers oder Ergänzungsbetreuers nicht aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu entnehmen sei. Dies sei eindeutig in dem Testament vom 30.6.2020 geregelt worden.

Die Rechtspflegerin des AG hat der Erinnerung durch Beschl. v. 22.4.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Abteilungsrichterin des AG zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat sich hierbei auf Entscheidungen des OLG Nürnberg (17.8.2021 – 8 W 1738/21) und OLG Celle (Beschl. v. 21.2.2020 – 2 W 27/20) gestützt. Dem hat sich der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 22.9.2021 angeschlossen. Die Abteilungsrichterin hat die Erinnerung mit am 29.4.2022 erlassenen Beschluss zurückgewiesen und sich hierbei auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Nürnberg gestützt (…).

Gegen diesen der Betreuerin der Betroffenen am 29.4.2022 zugestellten Beschluss hat diese mit am 13.5.2022 beim AG Bergisch Gladbach eingegangenen Schreiben vom 10.5.2022 Beschwerde eingelegt (…), der die Abteilungsrichterin durch Beschl. v. 17.5.2022 nicht abgeholfen und dem LG Köln zur Entscheidung vorgelegt (…).

Durch Beschl. v. 21.9.2022 hat das LG Köln die Beschwerde der Betroffenen vom 10.5.2022 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Hierbei hat sich das LG auf die Entscheidung des OLG Nürnberg (17.8.2021 – 8 W 1738/21) gestützt.

Gegen diesen der Betroffenen am 23.9.2022 zugestellten Beschluss hat die Betreuerin der Betroffenen in deren Namen mit am 7.10.2022 beim LG Köln eingegangenen Schreiben vom 1.10.2022 weitere Beschwerde eingelegt, der das LG durch Beschl. v. 10.10.2022 nicht abgeholfen und dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gem. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig erhoben. Sie wird gestützt auf die Rüge, die landgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts, weil die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gebührenvorschrift nicht richtig ausgelegt worden sei (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG i.V.m. § 546 ZPO).

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kostenansatz vom 8.4.2022 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aufzuheben, weil das in Ansatz zu bringende Vermögen der Betroffenen den Betrag von 25.000 EUR nicht übersteigt. Der Wert des der Dauertestamentsvollstreckung unterliegenden Nachlasses i.H.v. 25.741,78 EUR ist gem. Nr. 11101 KV GNotKG nicht zu berücksichtigen, sodass sich das Vermögen der Betroffenen in den Jahren 2021 und 2022 auf weniger als 2.000 EUR bzw. 2.500 EUR belief.

Hierzu hat der Senat in dem Beschl. v. 19.9.2019 (2 Wx 264/19) Folgendes ausgeführt:

Zitat

Die Jahreswertgebühr der Nr. 11101 KV GNotKG ist auf Basis "des zu berücksichtigenden Vermögens" zu berechnen. Zu berücksichtigendes Vermögen ist das Reinvermögen, also der Vermögenswert nach Abzug der Passiva von den Aktiva. Nach Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nr. 11101 KV GNotKG wird Reinvermögen des Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es mehr als 25.000 EUR beträgt. Keinen Eingang in diesen Vermögenswert findet ein angemessenes Hausgrundstück i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Vermögen des Betroffenen wird nur insoweit der Bewertung zugrunde gelegt, als es Gegenstand der Betreuung ist (vgl. Korintenberg/Fackelmann GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 11101 KV Rn 35 ff.).

Soweit der Senat mit Beschl. v. 14.9.2009 – 2 Wx 66/09 – zur Vorschrift des § 92 Abs. 1 KostO die Ansicht vertreten hat, dass auch das der Testamentsvollstreckung unterliege...

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