Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen (§ 18 Abs. 3 S. 1 BNotO).

Dies bedeutet aber keine Befreiung durch die Beteiligten, sondern

Zitat

"dient vielmehr lediglich der Klärung der dem Notar zweifelhaften Frage, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht besteht."[34]

[34] BGH DNotZ 1987, 162, 163 a.E.

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