Der ermittelte Grundbesitzwert i.H.v. 187.646 EUR und

der ermittelte Grundsteuerwert i.H.v. 161.500 EUR

weichen um 26.146 EUR voneinander ab.

Ich versichere an dieser Stelle, dass es auch dann eine Abweichung gegeben hätte, wenn ich nicht mit fiktiven Zahlen, sondern mit den tatsächlich im Grundstücksmarktbericht veröffentlichen Zahlen gerechnet hätte.

Bei dieser Abweichung ist aber zu bedenken, dass es sich dabei nicht um eine Differenz bei der Steuer, sondern "nur" um eine Differenz bei der Bemessungsgrundlage handelt.

Würde man in meinem, zugegebenermaßen nicht repräsentativen Beispiel, den Grundsteuerwert und nicht den Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer nehmen, so wäre die Bemessungsgrundlage hier rund 26.100 EUR niedriger.

Diese niedrigere Bemessungsgrundlage würde je nach bei der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer anzuwendenden Steuerklasse nach § 15 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) über den daraus folgenden Steuersatz nach § 19 ErbStG (ohne Berücksichtigung von Freibeträgen) zu einer Mindersteuer in der Steuerklasse I bei einem Steuersatz von 11 % von 2.871 EUR, in der Steuerklasse II bei einem Steuersatz von 20 % von 5.220 EUR und in der Steuerklasse III bei einem Steuersatz von 30 % i.H.v. 7.830 EUR führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge