Berechnung des Mindestwerts nach § 251 i.V.m. § 247 BewG

Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist zu berücksichtigen, dass der anzusetzende Wert nicht geringer sein darf als 75 % des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 251 i.V.m. § 247 BewG). Bei der wie hier vorzunehmenden Bewertung eines Einfamilienhauses nach § 249 Abs. 2 BewG ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Abs. 1 S. 2 BewG anzuwenden, d.h., dass zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden sind.

Wenn es sich um ein unbebautes Grundstück handeln würde, müsste der Wert nach § 247 BewG berechnet werden. Dazu wäre die Grundstücksfläche (hier 270 m²) mit dem Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) zu multiplizieren.

Die Bodenrichtwerte sind wie oben ausgeführt von Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192 ff. BauGB auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (hier also auf den 1.1.2022) zu ermitteln und können jedenfalls in Bremen und Niedersachsen über das Internet abgefragt werden.

Der Bodenwert beträgt, wie vorstehend zu § 247 BewG ausgeführt, 118.881 EUR.

Davon 75 % = 89.160 EUR.

Dieser Wert ist nach § 230 BewG i.V.m. Abschnitt 251 zu § 251 BewG (gleichlautender Erlass vom 9.11.2021, BStBl I, 2334 ff.) auf volle 100 EUR abzurunden.

Danach beträgt der Mindestwert im vorliegenden Fall 89.100 EUR. Der Mindestwert ist niedriger als der vorstehend berechnete Grundsteuerwert, deshalb liegt hier kein Mindestwertfall vor, es ist deshalb der Grundsteuerwert i.H.v. 161.500 EUR anzusetzen.

Anders als bei der Bedarfsbewertung für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke ist bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts kein Nachweis eines niedrigeren Werts durch Gutachten möglich.

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