Kann der auf den 1.1.2022 festzustellende und ab 1.1.2025 als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer festzustellende Grundsteuerwert nach §§ 221 ff. BewG zukünftig auch den bei Bedarf festzustellenden Grundbesitzwert nach § 157 ff. BewG ersetzen oder zumindest als Anhaltspunkt zur Kalkulation der zu erwartenden Schenkung-/Erbschaftsteuer dienen? Überlegungen mit Fallbeispiel und vergleichender Berechnung anhand eines Einfamilienhauses.

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