Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 BewG auszugehen (§ 257 Abs. 1 S. 1 BewG).

Beim Studium des § 247 BewG lässt sich aber erkennen, dass es dort den Begriff "Bodenwert" nicht gibt!

An dieser Stelle hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung nicht ganz "sauber" gearbeitet und unterstellt, dass der Anwender weiß, was mit dem Begriff "Bodenwert" gemeint sein soll, oder einfach das Wort "Boden" an entsprechender Stelle im Gesetz vergessen:

"Alte Hasen" man verzeihe mir den Begriff, aber er passt auch gerade gut zu der Zeit um Ostern, in der ich an diesem Aufsatz gearbeitet habe, "alte Hasen" der Bewertung denken natürlich an § 84 BewG, der wie folgt lautet:

Zitat

§ 84 BewG – Bodenwert

"Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre."

Oder aber die "alten Hasen" denken an § 179 BewG, der folgenden Wortlaut hat:

Zitat

"Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten."

Ein Vergleich mit dem letzten Satz in § 179 BewG lässt erkennen, wo der Gesetzgeber bei der Entstehung der Vorschriften zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeschrieben haben könnte. Aber wie das beim Abschreiben so ist, auch dabei können Fehler entstehen.

Und wie das so ist, wenn sich der berühmte Fehlerteufel einmal eingeschlichen hat, trägt zwar die Überschrift zu A 247.3 den Titel "Ansatz des Bodenwerts nach § 247 Abs. 3 BewG", aber wie vorstehend ausgeführt fehlt jedenfalls m.E. im § 247 BewG der Begriff "Bodenwert" bzw. im dritten Absatz vor dem Wort "Wert" der Begriff "Boden".

Nur zur Klarstellung sei erwähnt, dass die von mir oben zitierten §§ 84 und 179 BewG natürlich bei der Ermittlung von Grundsteuerwerten nicht anzuwenden sind, sie wurden von mir nur zur Verdeutlichung des im Bewertungsrecht an verschiedenen Stellen benutzten Begriffs "Bodenwert" aufgeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge