Für bewegliches Vermögen wird stattdessen an das Domizil (domicile) des Erblassers im Todeszeitpunkt angeknüpft.[4] Dieser stellt den primären Anknüpfungspunkt des Personalstatuts dar. Der Begriff unterscheidet sich erheblich vom deutschen Begriff des Wohnsitzes. Entscheidend für das domicile ist die rechtliche Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesstaat.[5] Dies ist vergleichbar dem durch die europäische Erbrechtsverordnung[6] eingeführten Begriff des (gewöhnlichen) Aufenthalts.[7] Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird vom Gesetz nicht definiert. Es ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindung einer Person insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, der Daseinsmittelpunkt, liegt.[8] Unter Domizil versteht man vereinfacht den Ort, an dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der Absicht hat, stets dorthin zurückzukehren.[9] Das Recht des Staates, in welchem der Erblasser sein letztes Domizil hatte, gilt für den beweglichen Nachlass. Sollte also ein Erblasser mit Domizil in Texas Banknoten in New York hinterlassen, gilt für das Erbrecht das Recht des Staates Texas. Dies kann zur Folge haben, dass eine Nachlassspaltung[10] erfolgt und die Verteilung des Nachlasses nach den Vorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen vorgenommen werden muss.

[4] Vgl. allgemein zum domicile v. Sachsen-Gessaphe, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht 2. Auflage S. 27.
[5] Vgl. v. Sachsen-Gessaphe, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht 2. Auflage, S. 27.
[6] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.9.2012, ABl L 201/107.
[7] Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht Bestandteil des Definitionskanons des Art. 3 EU-ErbRVO und damit auslegungsbedürftig.
[8] Palandt/Thorn, Art. 5 EGBGB, Rn 10; BGH v. 3.2.1993 – XII ZB 93/90, NJW 1993, 2047; OLG Köln, FamRZ 2018, 462.
[9] Vgl. v. Sachsen-Gessaphe, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht 2. Auflage S. 27.
[10] Das internationale Erbrecht kennt den Begriff Nachlassspaltung und beschreibt hiermit die Situation, wenn für den Nachlass eines verstorbenen Erblassers nicht nur das deutsche Erbrecht oder die Regelungen eines anderen Staates, sondern sowohl deutsches wie auch ausländisches Erbrecht gleichermaßen gelten. Aus diesem Grund gestaltet sich eine Nachlassspaltung in der Regel als recht kompliziert, schließlich findet hierbei nicht nur das nationale Erbrecht Anwendung.

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