Der Kläger begehrt die Umschreibung des von der Beklagten für ihn bei der Sparkasse H auf ihren Namen als Treuhandkonto geführten Kontos auf seinen Namen beziehungsweise die Übertragung des Guthabens auf ein eigenes Konto des Klägers unter Anbringung eines Testamentsvollstreckervermerks.

Der Kläger, der wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung steht, ist der Sohn des am 1.4.2013 verstorbenen, zuletzt im Bezirk des Landgerichts Heidelberg wohnhaften … (im Folgenden Erblasser), die Beklagte ist die Tochter dessen vorverstorbener Tochter.

Mit notariellem Testament vom 4.12.2007 (AH Kläger, Anl. K 1) wurde die Beklagte neben ihrem Bruder als Miterbin des Erblassers eingesetzt. Der Kläger wurde enterbt.

Die Erben wurden zugleich zugunsten des Klägers mit einem Vermächtnis in Höhe von 27 % des Reinwertes des Nachlasses und damit in Höhe von etwas mehr als der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beschwert. Hinsichtlich des Vermächtnisses ordnete der Erblasser an, dass dieses nach Wahl der Erben auch durch Übertragung von Grundbesitz, Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen erfüllt werden kann. Des Weiteren bestimmte der Erblasser, dass der Kläger nur Vorvermächtnisnehmer ist, das Nachvermächtnis mit dem Tod des Klägers anfällt und bis dahin die Nutzungen aus dem als Vorvermächtnis zugewandten Geldbetrag dem Vorvermächtnisnehmer zustehen.

Zudem ordnete der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung beschränkt auf die Beteiligung des Klägers am Nachlass, d. h. an den ihm vermächtnisweise zugewandten Vermögensgegenständen, an, da er davon ausgehe, dass dieser im Hinblick auf seine Schwerbehinderung nicht dauerhaft in der Lage sein werde, die ihm zugewandten Vermögenswerte zu verwalten. Zugleich befreite der Erblasser den Testamentsvollstrecker von allen Beschränkungen, von denen eine Befreiung erteilt werden kann, insbesondere auch von dem Verbot des § 181 BGB (In-Sich-Geschäft). Dabei führte der Erblasser weiter aus, dass er durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung erreichen wolle, dass seinem Sohn, bei dem er davon ausgehe, dass er aufgrund seiner Schwerbehinderung weiterhin nicht in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, aus den ihm zugewandten Vermögensgegenständen dauerhaft ein angemessener Lebensstandard ermöglicht werde, der über das Niveau der Sozialhilfe als staatlicher Grundversorgung hinausgehe. Diese Zielsetzung wolle er auch dann beachtet wissen, wenn in Zukunft aufgrund einer Änderung der Rechtslage die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung in der hier getroffenen Weise nicht möglich sein sollte.

Demgemäß traf der Erblasser für den Testamentsvollstrecker insbesondere die folgenden verbindlichen Anordnungen unter Verweis auf die Geltung der gesetzlichen Vorschriften im Übrigen:

Zitat

"Der Testamentsvollstrecker hat meinem behinderten Sohn … aus den jährlichen Reinerträgnissen nur solche Geld- und Sachleistungen zuzuwenden, die der Verbesserung der Lebensqualität meines Sohnes dienen, auf die der Sozialhilfeträger nach sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf die unserem Sohne gewährte Sozialhilfe nicht in Betracht kommt. Der Testamentsvollstrecker soll meinem Sohn daher insbesondere zuwenden: "

Geldzuwendung in Höhe des jeweiligen Rahmens, der nach den einschlägigen Gesetzen einem Behinderten maximal zur freien persönlichen Verfügung stehen kann; Geschenke zu Weihnachten, (...); Für welche der genannten Leistungen die jährlichen Reinerträgnisse verwendet werden sollen, ob diese also auf sämtliche Leistungen gleichmäßig (...) verteilt werden oder ob diese in einem Jahr nur für eine oder mehrere der genannten Leistungen verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen (...).

Werden die jährlichen Reinerträgnisse in einem Jahr nicht in voller Höhe (...) meinem Sohn zugewendet, sind die entsprechenden Teile vom Testamentsvollstrecker nach seinem Ermessen gewinnbringend anzulegen und entsprechend der genannten Ziele zu verwenden. Eine mündelsichere Anlage obliegt ihm nicht.

Sind für meinen Sohn größere Anschaffungen (...) beabsichtigt, hat der Testamentsvollstrecker entsprechende Rücklagen zu bilden, die dann zu gegebener Zeit zugunsten meines Sohnes zu verwenden sind.“

Die Erben erfüllten das Vermächtnis mittels Geldzahlung. Der Betrag in Höhe von circa 330.000 EUR wurde von der Beklagten bei der Sparkasse H angelegt. Hierzu eröffnete die Beklagte ein Konto auf ihren eigenen Namen, das mit dem Zusatz "Treuhandkonto", d. h. als offenes Treuhandkonto, geführt wird (AH Kläger, Anlage K 12). Als wirtschaftlich Berechtigter, in dessen wirtschaftlichem Interesse und auf dessen Veranlassung der Kontoinhaber handelt, wurde der Kläger eingetragen (AH Kläger, Anlage K 7). Zudem wurde das Konto als "privat genutzt" und nicht als "betrieblich genutzt" bezeichnet.

Mit Schreiben vom 24.8.2017 forderte das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Mannheim den Ergänzungsbetreu...

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