Das Erbscheinsverfahren wird nach Parteiinitiative durchgeführt, erforderlich ist ein Antrag, § 2353 BGB. Es darf nicht von Amts wegen durchgeführt werden.[4] Für die Einleitung des Verfahrens zur gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB ist kein Antrag erforderlich, sondern das Ersuchen des Erblassers um gerichtliche Bestimmung eines Testamentsvollstreckers.[5] Ob ein solches Ersuchen vorliegt, hat das Nachlassgericht durch Auslegung des Testaments von sich aus zu eruieren. Ein Antrag der Erben ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend, um ein solches Verfahren einzuleiten.[6]

Beide Verfahren werden vom Nachlassgericht im FGG-Verfahren entschieden. Der Rechtsweg gegen die Entscheidungen ist jedoch verschieden: Im Erbscheinserteilungsverfahren steht den Beteiligten gem. § 19 Abs. 1, 11 Abs. 1 RPflG die Beschwerde zum Landgericht zu. Eine Befristung ist im Gesetz nicht vorgesehen.[7] Ebenso fristlos ist als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde – in Form der Rechtsbeschwerde – zum Oberlandesgericht gem. den §§ 27 Abs. 1 S. 1, 28 Abs. 1 FGG gegeben.

Im Verfahren nach § 2200 BGB verhält es sich anders. Hinsichtlich des Rechtsmittels ist danach zu unterscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker ernannt wurde oder ob eine Ernennung abgelehnt wurde. In letzterem Fall bleibt es bei dem FGG-rechtlichen Normalfall der fristlosen Beschwerde. Wird jedoch ein Testamentsvollstrecker ernannt, so regelt § 81 Abs. 1 FGG, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist. Dies bedeutet für denjenigen, der die Entscheidung überprüfen lassen möchte, dass er für die Einlegung der Beschwerde eine Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu beachten hat, § 22 Abs. 1 S. 1, 2 FGG. Hebt das Landgericht die Ernennung auf, so steht dem Ernannten weitere Beschwerde zu, auch diese ist folglich eine sofortige Beschwerde und als solche fristgebunden.[8]

[4] Edenhofer in: Palandt, BGB, § 2353 Rn 4.
[5] Edenhofer in: Palandt, BGB, § 2200 Rn 1.
[6] Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 81 Rn 1, Zimmermann in MüKo-BGB, § 2200 Rn 2.
[7] Auch eine Verwirkung ist durch bloßen Zeitablauf nicht denkbar, das Gesetz hat den Rechtsbehelf gerade ohne zeitliche Beschränkung gewährleistet, vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 389, 390 mwN.
[8] Müller-Lukoschek in: Jansen, FGG, § 81 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge