Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, von der die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Tätigkeitsvergütungen als freie Mitarbeiterin bezog. Teile dieser Vergütungen wurden nach einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an den Ehemann (Gesellschafter) behandelt. Das Finanzamt sah in Höhe der vGA freigebige Zuwendungen des Ehemannes an die Klägerin und setzte daher gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest.

Die hiergegen erhobene Klage vor dem FG Nürnberg blieb erfolglos, da auch das Gericht vom Vorliegen einer freigebigen Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin ausging und die Zahlungen der GmbH als auf abgekürztem Zahlungswege geleistete Zuwendungen unter den Ehegatten ansah. Das sah der BFH anders:

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