I.

Der Wert der vom Kläger und Berufungskläger begehrten Aufhebung des angefochtenen Teil-Urteils zu den Nr. 2 und 3 des Tenors war angesichts des Werts des dort tenorierten Wertermittlungsanspruchs, der die Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens umfasst, auf 5.000 EUR zu schätzen; gegenüber diesem und dem (nicht angegriffenen) Auskunftsanspruch hatte der Antrag auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt keinen eigenständigen Wert. Bei dem diesen Streitwert des Berufungsverfahrens übersteigenden Vergleichswert hat sich der Senat an der von den Parteien vereinbarten Gegenleistung in Nr. 2 des Vergleichstextes orientiert, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Hinblick auf § 44 GKG den Streitwert aller erstinstanzlich angekündigten Anträge mit 37.445,39 EUR (Bl. 2) angegeben hat.

II.

1. Die Parteien haben in Nr. 3 des oben festgestellten Vergleichs bestimmt, dass das erkennende Gericht über die Kosten "des Verfahrens und des Vergleichs" im Beschlusswege entscheiden möge. Maßstab der Kostenentscheidung können – mangels anderweitiger Benennung einer Kostenvorschrift (wie etwa die üblicherweise verwendete Vorschrift des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO) durch die Parteien – nur die derzeitigen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sein, soweit der Senat über die Kosten zu entscheiden gehabt hätte. Zur Kostenentscheidung berufen ist der Senat bei einer wie hier anhängigen Stufenklage lediglich hinsichtlich des Streitgegenstands, über den eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt und auf den sich die Berufung bezieht.

2. Das LG hat, soweit es in dem angefochtenen Teil-Urteil aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten über die Auskunftsstufe (Nr. 1 der Anträge, Nr. 1 des Tenors) zu entscheiden hatte, dem Beklagten die Kosten aufgrund ebendieser Prozesserklärung zu Recht auferlegt (vgl. § 307 ZPO); hierbei hatte es zu verbleiben.

3. Der Beklagte wäre in der Berufungsinstanz unterlegen gewesen, weil die Berufung des Klägers zulässig und begründet war. Denn der Kläger ist formell beschwert, wenn er die Berufung darauf stützt, dass das LG die klägerische Dispositionsbefugnis über die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Stufenklage und den Zeitpunkt des Aufrufs der zweiten Stufe der Stufenklage nicht beachtet habe. Die Beschwer im formellen Sinne richtet sich danach, wieweit der Richterspruch hinter dem von der Klägerpartei erbetenen Rechtsschutz zurückbleibt. Wenn mit der angegriffenen Entscheidung, hier dem Teil-Anerkenntnisurteil, auch über die zweite Stufe (Versicherung an’Eides statt) zusammen mit der Auskunftsstufe entschieden wird, wird das Rechtsschutzbegehren verkürzt. Über die einzelnen Stufen der Stufenklage ist nämlich jeweils gesondert zu verhandeln und grundsätzlich durch Teil-Urteil zu entscheiden, selbst wenn der Kläger alle Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt hätte, wobei nach rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe das Verfahren erst nach einem Antrag einer – gleich welcher – Partei fortgesetzt werden darf (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.7.2021 – 19 U 135/20, juris, Rn 41 ff. m.w.N.; BGH, Versäumnisurt. v. 28.11.2001 – VIII’ZR 37/01, juris, Rn 20; Zöller/Greger, 34. Aufl. 2022, § 254 ZPO Rn 5, 7, 9, 10). Die anerkannte Ausnahme, dass mangels materiell-rechtlichen Bestands eines Leistungsanspruchs zugleich über die Auskunfts- und Versicherungsstufe im Sinne einer Gesamtabweisung entschieden werden kann (BGH, a.a.O., Rn 20), liegt hier ersichtlich nicht vor, weil die Parteien von einem Pflichtteilsanspruch des Beklagten dem Grunde nach ausgehen. Ergänzend ist zu beachten, dass die Tenorierung zu Nr. 2 und 3 mangels Konkretisierung ohnehin nicht vollstreckbar wäre (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 46); dies vorwegnehmend hatte der Kläger sich ausdrücklich vorbehalten, den Antrag Nr. 2 "nach Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses (zu) konkretisieren". Gleiches gilt für einen Anspruch auf Wertermittlung aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, welcher zweckmäßigerweise erst beantragt werden kann, wenn die Auskunft vorliegt, zumal der Kläger hier ausdrücklich angekündigt hatte, die Bestimmung dieses Antrags erst nach der Erteilung der Auskünfte vornehmen zu wollen. Auch das Anerkenntnis des Beklagten führt zu keiner anderen Bewertung, weil nur derjenige Streitgegenstand anerkannt werden kann, der durch die Klägerseite zur Verhandlung und Entscheidung gestellt worden ist. Dies ist hier nur der Antrag Nr. 1 gewesen. Entsprechend ist die Berufung in der Sache begründet und führt zu einer Zurückverweisung an das LG in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO. Aus den Erwägungen zur Beschwer des Klägers folgt zugleich ein Rechtsfehler des LG, auf welchem die angefochtene Entscheidung auch beruht. Mangels – im Entscheidungszeitpunkt – rechtskräftigen Abschlusses der Auskunftsstufe (Nr. 1) und mangels Aufrufs der weiteren Stufe durch eine der Parteien hätte eine Entscheidung über die Anträge Nr. 2 und 3 nicht ergehen dürfen (so auch OLG Stuttgart, a...

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